Alimentenbevorschussung und -Inkasso
Voraussetzung für die Bevorschussung ist in der Regel ein Unterhaltstitel, wonach ein Elternteil zu einem frankenmässig bestimmten Unterhalt gegenüber seinem Kind verpflichtet ist und der Nachweis, dass der Elternteil den Unterhalt nicht leistet. Die Bevorschussung für Kinderalimente ist als Bedarfsleistung ausgestaltet, hängt also vom Familieneinkommen des obhutsberechtigten Elternteils und seiner Kinder ab, ist aber auch in der Höhe des Vorschusses begrenzt. Die Bevorschussung wird der anspruchsberechtigten Person nicht als Sozialhilfe angerechnet, dafür die nichteinbringbare Forderung dem Aliemtenschuldner sozialhilferechtlich belastet.
Alimentenbevorschussung - Höchstbetrag ab 1.1.2010
Gemäss § 97 Abs. 1 des Sozialgesetzes entspricht die Höhe des Vorschusses maximal dem gerichtlich, behördlich oder vertraglich festgelegten individuellen Unterhaltsbeitrag, höchstens aber dem Durchschnitt der minimalen und maximalen einfachen Waisenrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Mit Wirkung ab 1.1.2010 beträgt die monatliche einfache Waisenrente im Minimum Fr. 456.00 und im Maximum Fr. 912.00. Der Höchstbetrag des Vorschusses beträgt somit mit Wirkung ab 1.1.2010 unverändert Fr. 684.00 pro Kind und Monat.
Inkasso. Die Oberämter führen das Inkasso für die bevorschussten Alimente. Die vielfältigen Inkassohandlungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen bestehen aus Mahnungen, Betreibungen,Konkurseingaben, Einleiten von Lohnpfändungen und nötigenfalls von Strafklagen wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. Die Durchführung des Inkassos erfolgt EDV-gestützt nach vorgegebenen Abläufen. Trotz strenger Bewirtschaftung sank der Inkassoerfolg in den letzten Jahren, was unter anderem durch die Konjunktur und die Zunahme binationaler Familien und Forsetzungsfamilien sowie der privaten Verschuldung zu erklären ist.
Inkassohilfe. Für nacheheliche Unterhaltspflichten, in der Regel also für Frauenalimente, leistet das Oberamt auf Antrag Inkassohilfe. Für die Dienstleistung wird im Rahmen des Inkassoerfolgs eine bescheidene Gebühr erhoben.


