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Ergänzungshilfen



Ergänzungsleistungen

Nach der Übergangsbestimmung zu Art. 112 der Bundesverfasssung haben Bund, Kantone und Gemeinden solange Beiträge an die Finanzierung von AHV und IV auszurichten bis die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf deckt.


Prämienverbilligungen

Mit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) per 1. Januar 2008 wird die Finanzierung der Prämienverbilligung neu geregelt. Die Bundesbeiträge werden nicht wie bisher in prozentualer Abhängigkeit des kantonalen Beitrags, sondern als Pauschalbetrag gewährt, welcher 7,5% der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entspricht.


Alimente - Alimentenbevorschussung

Das ZGB verpflichtet die Kantone, den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern durch Inkassohilfe zu sichern. Die Kantone können die Ausrichtung von Vorschüssen regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.