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Solo-pro

Solo-pro Soziallohnprojekt

Ausgangslage. Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG steht nicht die Versicherungsleistung (ALV) als Erwerbsersatz im Vordergrund, sondern die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Als arbeitsmarktliche Massnahmen gelten insbesondere Arbeitsmöglichkeiten, Beschäftigungsprogramme, Ausbildungskurse, Praktika etc. Diese werden im Kanton vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) über die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) koordiniert und realisiert. Erwerbslose Personen, welche an solchen Programmen teilnehmen, erhalten damit die Möglichkeit, im Rahmen von 400 Tagen Leistungen der Abeitslosenversicherung zu beziehen.

Dieser Regelung führt jedoch dazu, dass arbeitslose, ausgesteuerte Personen, welche diese Rahmenfrist konsumiert haben, nicht mehr Mittel der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen und damit auch nicht mehr an aktiven arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen können. Daraus ergibt sich die Folge, dass ein Teil der ausgesteuerten Personen ihren Existenzbedarf nicht mehr mit eigenen Mitteln und aus eigener Kraft decken können. Sie müssen Sozialhilfeleistungen anbegehren.

Lösungsansatz - weiteres Vorgehen. Als Reaktion auf die geschilderte Ausgangslage ist es naheliegend, für Personen, die trotz Wiedereingliederungsmassnahmen nach 400 Tagen ausgesteuert werden, und deswegen sozialhilfebedürftig werden, eine neue Form von lohnwirksamer Beschäftigung als Erwerbsarbeit anzubieten.

Zumindest vermittlungsfähige Personen sollen primär eine erweiterte Chance erhalten, doch noch in die Erwerbsarbeit eingegliedert zu werden oder sich sekundär während eines Jahres eine neue Rahmenfrist nach ALVG erarbeiten zu können.

Ein solches Modell deckt sich auch mit den Stossrichtungen der Sozialhilfegesetzgebung, welche nicht primär die finanzielle Unterstützung, sondern die Beratung, Betreuung und die Teilnahme am wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben von hilfebedürftigen Menschen ermöglichen will.

Organisation. Um das Projekt umzusetzen wurden in den Regionen Olten, Solothurn und Grenchen soziale Betriebe gegründet.

- Oltech GmbH, Olten
- Genossenschaft Regiomech, Solothurn
- Netzwerk Grenchen

Zielsetzung. Durch die Arbeitsumgebung sollen realitätsnahe Arbeit und Beschäftigung und Schulung erreicht werden.

Die Weiterbildung soll dabei nach den Bedürfnissen der Teilnehmer/Teilnehmerinnen in Anlehnung an das Kursprogramm der Beschäftigungswerkstätten durchgeführt werden. Eine geordnete Tagesstruktur und das Heranführen an eine neue, feste Stelle stehen im Vordergrund.

Die Sozialbegleitung und die Betreuung sind wichtige Aufgaben der Sozialwerkstätten. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die zuständigen Sozialbehörden müssen für die Einweisungen eng zusammenarbeiten. Mit Aktionsplänen sind die Teilnehmenden zu motivieren und zu führen.

Um die Koordination und das Controlling sicherzustellen, bedarf es aber Leistungsvereinbarungen mit den Anbietern und Betreiberinnen solcher Sozialarbeitsplätze. Das Departement des Innern, vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit (ASO), hat mit dem Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), einen entsprechenden Leistungsauftrag abgeschlossen. Der Verband Solothurner Einwohnergemeinden hat die Leistungsvereinbarung mitunterzeichnet.

Soziallohn statt Sozialhilfe. Im Kanton Solothurn gelten für die Bemessung der Sozialhilfe die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) als verbindlich.

Die SKOS-Richtlinien enthalten Empfehlungen für Integrationsprogramme. Danach besteht die Aufgabe der Sozialhilfe nebst der Sicherung der materiellen Existenz von Hilfesuchenden auch darin, den Prozess der sozialen Desintegration aufzuhalten oder einen Reintegrationsprozess einzuleiten. Anerkannte und finanziell honorierte Leistung trägt wesentlich zur sozialen Integration bei.

Beschäftigungs- oder Ersatzarbeitsprogramme führen mittel- und langfristig auch zur Kostendämpfung in der Sozialhilfe und in der Sozialversicherung.

Die Sozialbehörden sind aufgefordert, von ausgesteuerten Personen, welche um Sozialhilfe nachsuchen, zu verlangen, dass sie zur Wiederintegration in den Arbeitsprozess eine zumutbare Arbeit annehmen, ansonsten die Sozialhilfeleistungen gekürzt oder eingestellt werden. Dazu gehört auch eine Beschäftigung in einem Sozialbetrieb oder einer Sozialwerkstatt. Es ist vorzusehen, dass die Sozialbehörden in solchen Fällen Kostengutsprache für Sozialhilfe leisten.

Ausgestaltung der Sozialhilfe für Projektteilnehmer und -teilnehmerinnen.
Die Sozialhilfe wird nach dem Lebensbedarf nach SKOS-Richtlinien errechnet. Als Anreiz, um überhaupt an einem Ersatzarbeitsprogramm teilzunehmen, ist eine Integrationszulage zu gewähren (SKOS-Richtlinien C.2 und D).

Integrationszulagen (§ 93 Abs. 1 lit a 1 b VO Sozialgesetz)

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Gemeindearbeitsplätze: Für Gemeindearbeitsplätze kommen Integrationszulagen von 100 bis 300 Franken zur Anwendung.

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Beschäftigungsplätze im Rahmen besonderer Projekte (z.B. solopro): Für

Beschäftigungsplätze beträgt der maximale Ansatz der Integrationszulage

400 Franken.


Finanzierung. Gemäss § 2 Absatz 1, buchstabe d, Ziffer 4 in Verbindung mit den §§ 55 Absatz 1, Buchstabe d und 127 des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 geht per 01.01.2008 der anfallende Aufwand für ''solopro'' gesamthaft zu Lasten der Einwohnergemeinden.