Sitemap |  Impressum |  Rechtliches
Schrift: minus plus

Alkohol am Steuer

Gut jeder 5. Todesfall im Schweizer Strassenverkehr wird von einem angetrunkenen Lenker verursacht. Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fährt, gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Daher darf und muss die Polizei auch ohne konkreten Verdacht Atemalkoholkontrollen durchführen.

  • 0.5 - 0.79 Promille: Bestrafung mit Busse. Ersttäter erhalten in der Regel zusätzlich eine Verwarnung. Wurde jedoch der Führerausweis in den vergangenen zwei Jahren bereits entzogen oder eine andere Administrativmassnahme verfügt, wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen.
  • Ab 0.8 Promille: Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Führerausweisentzug für mindestens drei Monate.
  • Wiederholtes Fahren in angetrunkenem Zustand: Je nach Schwere des Falls sieht das Strassenverkehrsgesetz wesentlich längere bis hin zu unbefristeten Führerausweisentzügen vor.
  • Für Neulenkende in der 3-jährigen Probephase gilt: Verlängerung der Probezeit um ein Jahr beim erstmaligen Führerausweisentzug. Beim Entzug des Ausweises aufgrund einer zweiten Widerhandlung verfällt der Führerausweis auf Probe. Ein neuer kann frühestens ein Jahr später mit einem verkehrspsychologischen Gutachten beantragt werden.

Nicht in allen europäischen Ländern gelten die gleichen Promille-Grenzen. Der TCS stellt dazu eine Übersicht zur Verfügung.