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Schrift: minus plus

Austauschpass

Gemäss Art. 20 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige, kann zu einem bestehenden Pass ein Austauschpass ausgestellt werden, wenn andernfalls eine Reise erschwert oder verunmöglicht würde. Der Antrag auf einen Austauschpass ist schriftlich zu begründen.


Der Austauschpass wird wie beim ordentlichen Verfahren beim Ausweiszentrum ihres Wohnkantons beantragt. Gleichzeitig füllen Sie das Gesuch für den Austauschpass aus.

Hinterlegung
Ist ein Austauschpass ausgestellt worden, so ist jeweils einer der beiden Pässe bei einer ausstellenden Behörde zu hinterlegen. Soweit ein Missbrauch ausgeschlossen ist, kann die Behörde ausnahmsweise eine anderweitige Hinterlegung bewilligen.

Haftung
Passinhaber/in und Arbeitgeberfirma nehmen davon Kenntnis, dass es nicht gestattet ist, gleichzeitig mit zwei Pässen zu reisen bzw. diese auf sich zu tragen. Bei Verstoss gegen diese Bestimmungen bzw. für alle sich daraus ergebenden Folgen lehnt die ausstellende Behörde jede Verantwortung ab.

Rückgabe
Die ausstellende Behörde behält sich vor, den Austauschpass jederzeit wieder zurückzuverlangen. Die Firma und der/die Passinhaber/in geben von sich aus einen der beiden Pässe der ausstellenden Behörde zurück, sobald die heute vorliegenden besonderen Umstände nicht mehr bestehen oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.

Migration und Schweizer Ausweise
Ausweiszentrum
Hauptbahnhofstrasse 12
Postfach 132
4501 Solothurn

Telefon 032 627 63 70
Telefax 032 627 63 71

ausweiszentrum@ddi.so.ch

Standort

Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag
08:00 - 12:30
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Donnerstag
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