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Informationen zur Einreise in die Schweiz

Einreise und Aufenthalt
 
Einreise
Ausländische Staatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz nebst den zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren (VEV) ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisepapier. Zudem ist in bestimmten Fällen ein Visum erforderlich.  
 
 
EG/EFTA-Staatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz einen heimatlichen Pass oder eine Identitätskarte.  
 
 
Zweck und Dauer des Aufenthaltes
Rechtmässig eingereiste ausländische Besucherinnen und Besucher, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigen für einen Aufenthalts bis zu drei Monaten keine Aufenthaltsbewilligung.  
 
Insgesamt darf der Besuchsaufenthalts höchstens 3 Monate innerhalb von 6 Monaten betragen.  
 
 
Visumpflichtiger Besuchsaufenthalt
 
Beabsichtigen Sie eine Reise in die Schweiz, erwarten Sie Besuch aus dem Ausland oder möchten Sie jemanden aus dem Ausland einladen, können Ihnen die folgenden Informationen nützlich sein.

 

Informationen zur Visumpflicht

Welche Staatsangehörigen benötigen ein Visum für die Einreise in die Schweiz?

Visumvorschriften

Touristenvisum / Schengenvisum
Visumpflichtige Personen reichen das Visumgesuch persönlich bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein. 

 

Verpflichtungserklärung
Die schweizerischen Auslandvertretungen können die Erteilung eines Visums von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig machen, wenn die antragstellende Person nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt oder Zweifel bestehen. Damit verpflichtet sich die Garantin oder der Garant, die ungedeckten Kosten (einschliesslich Unfall, Krankheit, Rückreise), die dem Gemeinwesen oder privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der ausländischen Person entstehen könnten, bis zu einem Betrag von CHF 30'000.00 zu übernehmen. Die ausländische Besucherin oder der ausländische Besucher lässt die Verpflichtungserklärung der Garantin oder dem Garanten in der Schweiz (per Post, Fax oder E-Mail) zukommen. 
 
Der Garant oder die Garantin unterzeichnet die Verpflichtungserklärung und stellt diese an Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, zur Überprüfung der  finanziellen Garantiefähigkeit zu.
 
Die  Vorlage einer genehmigten Verpflichtungserklärung gibt keinen Anspruch auf eine Visumerteilung.
 
 
Verweigerung des Visums durch die schweizerische Auslandvertretung
Rechtsmittelbelehrung

Gegen eine Verfügung der Visumverweigerung kann innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Eröffnung beim BFM Einsprache erhoben werden (Art. 6 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG, SR 142.20). Die Einsprache ist per unterschriebenen und datierten Brief in einer schweizerischen Amtssprache bei der Vertretung, die das Visum verweigert hat, oder beim Bundesamt für Migration (BFM), CH-3003 Bern-Wabern, einzureichen. Gegen Überweisung eines Kostenvorschusses von CHF 150.00 (Art. 63 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021) erlässt das BFM eine anfechtbare Verfügung. Der Kostenvorschuss ist zwingend gemäss den Angaben der Vertretung oder des BFM zu überweisen.

 

Migration und Schweizer Ausweise
Ambassadorenhof
4509 Solothurn

Telefon 032 627 28 37
Telefax 032 627 22 67

Standort

Öffnungzeiten
Montag - Freitag
08:00 - 12:00
14:00 - 17:00