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Familiennachzug

Familienangehörige von EU/EFTA-Bürgern mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz 

Familienangehörige haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

Auf die Bestimmungen über den Familiennachzug können sich folgende Personen berufen:

• der Ehegatte

• die Verwandten in absteigender Linie: Kinder oder Enkel/innen unter 21 Jahren oder denen Unterhalt gewährt wird;

• die Verwandten in aufsteigender Linie: Eltern/Grosseltern, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

Aus Drittstaaten stammende Familienangehörige von EU/EFTA-Angehörigen können sich nur dann auf das Familiennachzugsrecht nach Freizügigkeitsabkommen berufen, wenn sie sich bereits vor der Gesuchseinreichung rechtmässig mit einer Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA-Staat aufgehalten haben.

Der Anspruch auf Familiennachzug fällt weg, wenn die Vorschriften der ausländerrechtlichen Gesetzgebung umgangen werden sollen, also bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie beispielsweise das Eingehen einer Scheinehe.

 

Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizer:

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Anspruch auf Familiennachzug fällt weg, wenn die Vorschriften der ausländerrechtlichen Gesetzgebung umgangen werden sollen, also bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie beispielsweise das Eingehen einer Scheinehe.

Der Anspruch fällt weg, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Widerrufsgründe bei Gesuchen von Schweizerinnen oder Schweizer sind strafrechtliche Verurteilungen; Gefährdung der Sicherheit; falsche Angaben oder Verschweigen von Informationen.

 

Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen.

Der Anspruch auf Familiennachzug fällt weg, wenn die Vorschriften der ausländerrechtlichen Gesetzgebung umgangen werden sollen, also bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie beispielsweise das Eingehen einer Scheinehe.

Der Anspruch fällt weg, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Widerrufsgründe bei Gesuchen von Personen mit Niederlassungsbewilligung sind strafrechtliche Verurteilungen; Gefährdung der Sicherheit; falsche Angaben oder Verschweigen von Informationen sowie bestehende Fürsorgeabhängigkeit.

 

Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:

  • sie mit diesen zusammen wohnen
  • eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
  • sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.

Es besteht kein Rechtsanspruch.

Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:

  • sie mit diesen zusammen wohnen
  • eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
  • sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.

Es besteht kein Rechtsanspruch.

Täuschung der Behörden:

Personen, welche die Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen von Tatsachen täuschen und damit eine Bewilligung für sich oder andere erschleichen oder bewirken, dass damit eine Bewilligung nicht entzogen wird, werden bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und verzeigt.

Wer in der Absicht, ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen, eine Ehe eingeht (Scheinehe) oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt sowie wer sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch formell bestehende Ehe beruft, um das Aufenthaltsrecht zu erhalten, wird ebenfalls bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und verzeigt.

Es erfolgt eine Bestrafung wegen Täuschung von Behörden. Der Strafrahmen ist Gefängnis oder Busse bis CHF 20'000.-.

 

Der spätere Nachzug von Kindern

Ein Nachzugsgesuch für Kinder unter 12 Jahren, welche zum Zeitpunkt der Einreise der Eltern oder eines Elternteils vorerst in der Heimat verblieben sind, muss innerhalb von 5 Jahren eingereicht werden. Für Kinder ab 12 Jahren muss das Gesuch innerhalb 1 Jahres nach eigener Einreise eingereicht werden.

 

Erwerbstätigkeit bei Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzuges

Ausländische Staatsangehörige, welche im Rahmen des Familiennachzuges zugelassen worden sind und über eine B- oder C-Bewilligung verfügen, sind berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für die unselbständige Arbeitstätigkeit ist kein Bewilligungsverfahren nötig. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit ist ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

Inhaberinnen und Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung Nicht-EU/EFTA müssen für jeden Stellenantritt und Stellenwechsel ein Beschäftigungsgesuch einreichen.

 

Eingetragene Partnerschaften

Je nach Aufenthaltsrecht der gesuchstellenden Person gelten die erläuterten entsprechenden Regelungen sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.

 

Migration und Schweizer Ausweise
Ambassadorenhof
4509 Solothurn

Telefon 032 627 28 37
Telefax 032 627 22 67

Standort

Öffnungzeiten
Montag - Freitag
08:00 - 12:00
14:00 - 17:00

Hinweis für Neueinreisende

Um Ihnen den Start in der Schweiz zu erleichtern, empfehlen wir Ihnen, beispielsweise am Geothe-Institut in Ihrem Heimatland vor der Einreise in die Schweiz einen Deutschkurs zu besuchen.