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Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Aus- und Weiterbildung

Aufenthalt zum Studium für EU/EFTA-Bürger 

Voraussetzung für einen Aufenthalt zum Studium sind das Vorliegen von genügend finanziellen Mitteln und einer Krankenversicherung mit Geltung für die Schweiz.

Es ist ein Gesuch um Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit mit den entsprechenden Unterlagen, insbesondere Aufnahmebestätigung der Institution mit Studienprogramm, Kontoauszügen und Nachweis über regelmässiges Einkommen, einzureichen.

Im Rahmen eines Studienaufenthaltes kann eine Arbeitstätigkeit von bis maximal 15 Wochenstunden ausgeübt werden.

Aufenthalt zum Studium für Nicht-EU/EFTA-Bürger 

Für Nicht-EU/EFTA-Bürger besteht kein Anspruch auf die Zulassung im Rahmen des Studiums. Das Gesetz nennt explizit gewissen Voraussetzungen, welche alle gleichzeitig erfüllt sein müssen. Für die Aufenthaltsdauer sind insbesondere genügend finanzielle Mittel vorausgesetzt.

Es ist ein Gesuch um Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit mit den entsprechenden Unterlagen, insbesondere Aufnahmebestätigung der Institution mit Studienprogramm, Kontoauszügen und Nachweis über regelmässiges Einkommen, einzureichen.

Im Rahmen eines Studienaufenthaltes kann eine Arbeitstätigkeit von bis maximal 15 Wochenstunden ausgeübt werden.

Nähere Informationen siehe Informationsblatt

 

Rentnerin oder Rentner

Aufenthalt als Rentnerin oder Rentner für EU/EFTA-Bürger 

Voraussetzung für einen Aufenthalt als Rentnerin oder Rentner sind das Vorliegen von genügend finanzieller Mittel und einer Krankenversicherung mit Geltung für die Schweiz.

Es ist ein Gesuch um Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit mit den entsprechenden Unterlagen, insbesondere Kontoauszügen und Nachweis über regelmässiges Einkommen, einzureichen.

Aufenthalt als Rentnerin oder Rentner für Nicht-EU/EFTA-Bürger

Ausländische Staatsangehörige, welche nicht mehr erwerbstätig sind, können zugelassen werden, wenn sie:

  • mindestens 55 Jahre alt sind
  • weder im Heimatland noch in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen
  • besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz aufweisen
  • über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen

Es ist ein Gesuch um Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit mit den entsprechenden Unterlagen, insbesondere Kontoauszügen und Nachweis über regelmässiges Einkommen, einzureichen. 

Migration und Schweizer Ausweise
Ambassadorenhof
4509 Solothurn

Telefon 032 627 28 37
Telefax 032 627 22 67

Standort

Öffnungzeiten
Montag - Freitag
08:00 - 12:00
14:00 - 17:00