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Stellenwechsel

Arbeitskräfte mit Ausländerausweis B-EG/EFTA
EG/EFTA-Staatsangehörige können die Stelle jederzeit im Rahmen ihrer Bewilligung und nach den arbeitsrechtlichen Vorgaben wechseln. Sie sind nur bei der Neueinreise und bei der ersten Arbeitsaufnahme bewilligungspflichtig.

Arbeitskräfte mit Ausländerausweis B (Drittstaatsangehörige)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Anstellung eines Ausländers mit Ausländerausweis B, Drittausländer, das "Gesuch um Bewilligung zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft" bei der Abteilung Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn einzureichen. Nach Abklärung über den Aufenthalt des Ausländers wird das Gesuch dem AWA zur arbeitsmarktlichen Überprüfung zugestellt. Jeder Stellenwechsel ist bewilligungspflichtig, auch für ausländische Arbeitskräfte mit Schweizer Ehepartner.

Arbeitskräfte mit Ausländerausweis F
Der Stellenwechsel ist möglich aber immer bewilligungspflichtg. Arbeitskräften mit Ausländerausweis F wird der arbeitsmarktliche Kantonswechsel, nur im grenznahen Gebiet zum Nachbarkanton bewilligt. Der Arbeitgeber muss das Beschäftigungsgesuch bei den Behörden des Nachbarkantons einreichen.

Arbeitskräfte mit Ausländerausweis F erhalten nach Ablauf ihrer Ausreisefristen keine neuen Arbeitsbewilligungen mehr bzw. müssen ihre aktuelle Arbeitsstelle unverzüglich verlassen.

Arbeitskräfte mit Ausländerausweis G-EG/EFTA
Stellenwechsel sind innerhalb der zulässigen Grenzzone (ganzer Kanton Solothurn) grundsätzlich möglich.

Arbeitskräfte mit Ausländerausweis L-EG/EFTA
EG/EFTA-Staatsangehörige können die Stelle jederzeit, im Rahmen der Bewilligung (bis max. 364 Tage) und nach den arbeitsrechtlichen Vorgaben, wechseln.

Arbeitskräfte mit Ausländerausweis L (Drittausländer)
Grundsätzlich werden keine Stellenwechsel bewilligt. Ausnahmen werden u.a. bei Künstlern und Cabaret-Tänzerinnen gemacht.

Arbeitskräfte mit Ausländerausweis N
Der Stellenwechsel ist möglich aber immer bewilligungspflichtig. Arbeitskräften mit Ausländerausweis N wird der arbeitsmarktliche Kantonswechsel jedoch nicht bewilligt. An private Stellenvermittlungsbüros werden Bewilligungen zum Stellenantritt erteilt.

Arbeitskräfte mit Ausländerausweis N erhalten nach Ablauf ihrer Ausreisefristen keine neuen Arbeitsbewilligungen mehr bzw. müssen ihre aktuelle Arbeitsstelle unverzüglich verlassen.  
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Weitere Informationen erhalten Sie bei

 

Migration und Schweizer Ausweise
Arbeitsbewilligungen
Tel: 032 627 94 55
Fax: 032 627 94 43
E-Mail: bewilligungen@ddi.so.ch