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Arbeitsbewilligungen

Als Arbeitgeber gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die mit einem Ausländer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder abzuschliessen gedenkt. Arbeitgeber ist grundsätzlich jeder, der eine ausländische Arbeitskraft unter seinen Weisungen, mit seinem Werkzeug oder in seinen Geschäftsräumen für sich arbeiten lässt. Ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht, spielt keine Rolle.

Bewilligungspflicht
Wenn Sie als ArbeitgeberIn eine ausländische Arbeitskraft, die keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzt, in Ihrem Betrieb voll- oder teilzeitlich, im Haupt- oder Nebenerwerb einstellen möchten, müssen Sie ein Gesuch bei der Abteilung Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn einreichen. Verstösst ein Arbeitgeber gegen die Vorschriften des Ausländerrechts, so hat er mit Sanktionen zu rechnen.

Drittstaatsangehörige, die nicht zum Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber einreisen, sind bewilligungs- und meldepflichtig, wenn sie länger als acht Tage im Kalenderjahr in der Schweiz erwerbstätig sind.

Tätigkeiten im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, des Gast- und Reinigungsgewerbes sowie des Überwachungs- und Sicherheitsdienstes sind unabhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit vom ersten Tag der Erwerbstätigkeit an bewilligungspfichtig.

Gesuchsverfahren mit gültiger Aufenthaltsbewilligung
Gesuchseinreichung bei der Abteilung Migration und Schweizer Ausweise www.migration.so.ch durch den Arbeitgeber bei einem 1. Stellenantritt oder Stellenwechsel für Arbeitskräfte aus Drittstaaten mit dem Formular "Beschäftigungsgesuch Drittstaaten" zusammen mit dem Ausländerausweis und dem Arbeitsvertrag.

Gesuchsverfahren ohne gültige Aufenthaltsbewilligung (Neueinreise)
Bei kurzfristigen Erwerbstätigkeiten bis zu 364 Tagen ist durch den Arbeitgeber bei der Abteilung Migration und Schweizer Ausweise, mit dem Formular "Beschäftigungsgesuch", für Drittausländer im Doppel zusammen mit einem Begründungsschreiben und dem Arbeitsvertrag/Einsatzvertrag ein Gesuch um Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung einzureichen.

Grenzgängerbewilligungen
Gesuche zur Erteilung einer Grenzgängerbewilligung sind direkt bei der Abteilung Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, einzureichen.

Achtung:
Grundsätzlich wird bei allen Beschäftigungsgesuchen für neueinreisende ausländische Arbeitskräfte inkl. Grenzgänger aus nicht EG/EFTA-Staaten der Nachweis verlangt, dass auf dem einheimischen Arbeitsmarkt und dem EG/EFTA-Raum keine geeignete Arbeitskraft gefunden werden konnte (Nachweis über Personalsuche, Eures, Stellenmeldung beim RAV Jobmanagement) Ihrer Region.

Bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit im Meldeverfahren
EG/EFTA-Angehörige, die in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer-/innen von Unternehmen mit Sitz in den EG/EFTA-Mitgliedstaaten, sind, benötigen für kurzfristige Aufenthalte keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Sie können sich über das Meldeverfahren Online anmelden. Bedingung ist, dass sie in der Schweiz nicht länger als 90 Tage eine Dienstleistung erbringen oder nicht länger als 3 Monate bei einem Schweizer Arbeitgeber erwerbstätig sind.

Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien, benötigen zum Stellenantritt bei einem schweizerischen Arbeitgeber vom ersten Arbeitstag an eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, selbst wenn sie eine Erwerbstätigkeit unter drei Monaten ausüben.

Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: www.bfm.admin.ch
 
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Weitere Informationen erhalten Sie bei

Migration und Schweizer Ausweise
Arbeitsbewilligungen
Tel: 032 627 94 55
Fax: 032 627 94 43
E-Mail: bewilligungen@ddi.so.ch