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Alimentierung der Fonds


Ausgangspunkt bildet das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 08. Juni 1923. Die Kantone haben in der Folge eine interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 abgeschlossen. Im Jahre 2005 haben die Kantone eine weitere interkantonale Vereinbarung abgeschlossen: Die interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten. Kern dieser Vereinbarungen bildet die Genossenschaft "SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie", die von den Kantonen gegründet worden ist. Der Kanton Solothurn ist ebenfalls Mitglied dieser Genossenschaft. Der Reinertrag aus den gemeinsam durchgeführten Lotterien fliesst - im Verhältnis der Wohnbevölkerung - an die einzelnen Kantone bzw. in deren Lotterie- bzw. Sportfonds.

Im Kanton Solothurn werden diese Mittel gemäss Regierungsratsbeschluss wie folgt aufgeteilt:

  • 75 % Lotteriefonds
  • 25 % Sportfonds