Erläuterungen zu gesetzlichen Bestimmungen
Positionspapiere
- Die Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker der Nordwestschweiz haben Vollzugsrichtlinien in Positionspapieren zusammengestellt.
Ärztliche Rezepte
- Ausführung: Rezepte dürfen nur in Apotheken ausgeführt werden.
- Validierung: Als Beitrag zur Arzneimittelsicherheit müssen Rezepte vor der Ausführung mindestens nach folgenden Kriterien beurteilt werden: Dosierungsstärke und -intervall, galenische Form, Therapiedauer und Abgabemenge, Interaktionen, unerwünschte Wirkungen, Kontraindikationen, Compliance.
- Gültigkeitsdauer: Ohne Angabe sind Rezepte 3 Monate gültig. Dauerrezepte sind 1 Jahr gültig.
Qualitätssicherungssystem
Jeder Betrieb muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen.
Methodik und Format sind nicht vorgeschrieben.
Vollständig schriftlich vorliegende Anweisungen (siehe Themenkatalog) erleichtern die behördliche Kontrolle. Damit erwachsen dem Betrieb weniger Inspektionskosten.
Dokumentationspflichten
Die Verpflichtung zum Führen von Patientendossiers ergibt sich aus § 20 des Gesundheitsgesetzes. Die dringliche Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne gültiges Rezept muss protokolliert werden (ebenfalls § 20 Gesundheitsgesetz). Bedingungen und Dokumentationspflichten für Importe sind in AMBV Art. 36 genannt.
Meldepflichten
- Möglichst früh zu melden ist jede Änderung, die den Inhalt einer Bewilligung betrifft.
- Wenn ein Arzneimittelmissbrauch vermutet wird, ist dies dem Kantonsapotheker zu melden. Die Abgabe muss verweigert werden.
- Arzneimittel, die nach eigener Formel in kleinen Mengen für die eigene Kundschaft hergestellt werden, sind dem Kantonsapotheker zu melden: Bezeichnung, Zusammensetzung, Hersteller, Indikation, Etikettentext.
Rabatte
- Rabatte auf Arzneimitteln sind zulässig, wenn damit kein Mengenanreiz verbunden ist. Demzufolge sind befristete Rabatt- oder Tiefpreisangebote untersagt, insbesondere für Analgetika, Schlafmittel, Sedativa, Laxantien und Anorexika.


