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Abgabe/Verkauf von Arzneimitteln

Apotheken und Drogerien sowie Apotheken von Arztpraxen werden vom Kantonsapotheker beaufsichtigt und bewilligt. Die Medizinalpersonen sind verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten und Notfalldienste zu organisieren. 

HeilpraktikerInnen

Die kantonale Heilpraktikerbewilligung berechtigt nicht zur Abgabe von Arzneimitteln und nicht zum Bezug von Arzneimitteln im Grosshandel.

Apotheken und Drogerien

Erläuterungen zu gesetzlichen Bestimmungen finden sich hier.

 

Drogerien mit durchgehender Präsenz von Fachpersonen mit höherer Fachprüfung und speziell ausgebildeten Stellvertreterinnen können eine Ausnahmebewilligung gemäss Arzneimittelverordnung Art. 25b zur Abgabe der Liste C beantragen (Gesuchsformular). Diese Bewilligung haben bisher erhalten:

Balsthal:

Dropa Drogerie Marbet

Bettlach:

Drogerie Frehner

Biberist:

Biber-Drogerie

Dornach:

Drogerie zur Post

Egerkingen:

Dropa Drogerie Roth

Erlinsbach:

Kreuz Drogerie

Gerlafingen:

Drogerie Frey

Grenchen:

Drogerie in der Migros; Dropa Drogerie Arnold

Kriegstetten:

Drogerie Kilchenmann

Langendorf:

Dropa Drogerie Langendorf

Lostorf:

Drogerie im Centro

Messen:

Drogerie Lenz

Oensingen:

Dropa Drogerie Siegrist

Olten:

Dropa Drogerie Wyss; Drogerie Vital Punkt

Schönenwerd:

Drogerie Krähenbühl

Selzach:

Drogerie Geiser

Solothurn:

Drogerie Gerber & Co; Dropa Drogerie Tschumi; Impuls Drogerie Nagel; Kräuterhaus Drogerie Zeller AG; Sanovit Drogerie Manor AG;

Zuchwil:

Drogerie Haag

Arztpraxen, Zahnarztpraxen

Die Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn hat eine Checkliste und eine Vorlage für die obligatorische Information über die Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug verfasst.

 

Betäubungsmittel

Für Arzneimittel, die der Betäubungsmittelkontrolle unterstehen, gelten besondere Vorschriften des eidg. Gesetzes.
 

Abgrenzung Arzneimittel / Lebensmittel

In Drogerien und Apotheken dürfen nur Präparate abgeben werden, die dem Heilmittelgesetz oder dem Lebensmittelgesetz entsprechen.

Zu Nahrungsergänzungen dürfen keine Heilanpreisungen und auch keine Werbung als Schlankheitsmittel gemacht werden. Mit dem Auflegen von Prospekten, die medizinische Indikationen enthalten, wird gegen diese Auflage verstossen. De facto werden die Präparate somit zu Arzneimitteln, die wegen fehlender Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Nahrungsergänzungen dürfen nach Art. 184b der Lebensmittelverordnung ohne BAG-Nr. verkauft werden, wenn alle Inhaltsstoffe in der Lebensmittelverordnung umschrieben sind und die Dosierungen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonschemiker am Standort des Inverkehrbringers, ob ein Produkt verkehrsfähig ist.

Gesundheitsamt
Ambassadorenhof
4509 Solothurn

Telefon 032 627 93 71
Telefax 032 627 93 51

gesundheitsamt@ddi.so.ch

Standort