Abgabe/Verkauf von Arzneimitteln
Apotheken und Drogerien sowie Apotheken von Arztpraxen werden vom Kantonsapotheker beaufsichtigt und bewilligt. Die Medizinalpersonen sind verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten und Notfalldienste zu organisieren.
HeilpraktikerInnen
Die kantonale Heilpraktikerbewilligung berechtigt nicht zur Abgabe von Arzneimitteln und nicht zum Bezug von Arzneimitteln im Grosshandel.
Apotheken und Drogerien
Erläuterungen zu gesetzlichen Bestimmungen finden sich hier.
Drogerien mit durchgehender Präsenz von Fachpersonen mit höherer Fachprüfung und speziell ausgebildeten Stellvertreterinnen können eine Ausnahmebewilligung gemäss Arzneimittelverordnung Art. 25b zur Abgabe der Liste C beantragen (Gesuchsformular). Diese Bewilligung haben bisher erhalten:
Balsthal: | Dropa Drogerie Marbet | |
Bettlach: | Drogerie Frehner | |
Biberist: | Biber-Drogerie | |
Dornach: | Drogerie zur Post | |
Egerkingen: | Dropa Drogerie Roth | |
Erlinsbach: | Kreuz Drogerie | |
Gerlafingen: | Drogerie Frey | |
Grenchen: | Drogerie in der Migros; Dropa Drogerie Arnold | |
Kriegstetten: | Drogerie Kilchenmann | |
Langendorf: | Dropa Drogerie Langendorf | |
Lostorf: | Drogerie im Centro | |
Messen: | Drogerie Lenz | |
Oensingen: | Dropa Drogerie Siegrist | |
Olten: | Dropa Drogerie Wyss; Drogerie Vital Punkt | |
Schönenwerd: | Drogerie Krähenbühl | |
Selzach: | Drogerie Geiser | |
Solothurn: | Drogerie Gerber & Co; Dropa Drogerie Tschumi; Impuls Drogerie Nagel; Kräuterhaus Drogerie Zeller AG; Sanovit Drogerie Manor AG; | |
Zuchwil: | Drogerie Haag |
Arztpraxen, Zahnarztpraxen
Die Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn hat eine Checkliste und eine Vorlage für die obligatorische Information über die Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug verfasst.
Betäubungsmittel
Für Arzneimittel, die der Betäubungsmittelkontrolle unterstehen, gelten besondere Vorschriften des eidg. Gesetzes.
Abgrenzung Arzneimittel / Lebensmittel
In Drogerien und Apotheken dürfen nur Präparate abgeben werden, die dem Heilmittelgesetz oder dem Lebensmittelgesetz entsprechen.
Zu Nahrungsergänzungen dürfen keine Heilanpreisungen und auch keine Werbung als Schlankheitsmittel gemacht werden. Mit dem Auflegen von Prospekten, die medizinische Indikationen enthalten, wird gegen diese Auflage verstossen. De facto werden die Präparate somit zu Arzneimitteln, die wegen fehlender Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Nahrungsergänzungen dürfen nach Art. 184b der Lebensmittelverordnung ohne BAG-Nr. verkauft werden, wenn alle Inhaltsstoffe in der Lebensmittelverordnung umschrieben sind und die Dosierungen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonschemiker am Standort des Inverkehrbringers, ob ein Produkt verkehrsfähig ist.


