Verkehrsmedizin
Strassenverkehrsgesetz
Art. 14 Abs. 4 SVG
Jeder Arzt kann Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde melden.
Die Meldeformulare finden Sie auf der Homepage der Motorfahrzeugkontrolle.
Diverse Dokumente zum Thema finden Sie auf der rechten Seite.
Definitionen
- Fahreignung (= Fahrtauglichkeit)
Allgemeine, zeitlich nicht umschriebene und nicht ereignisbezogene, physische und psychische Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr. - Fahrfähigkeit (= Fahrtüchtigkeit)
Momentane, zeitlich umschriebene und ereignisbezogene, physische und psychische Befähigung zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr.
Seminar Suchtmedizin vom 18.6.2009 zum Thema 'Fahreignung und Fahrfähigkeit'
Unterlagen:
- Die Haaranalyse in der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung
(Dr. med. Bruno Liniger, Oberarzt IRM Zürich, Abt. Verkehrsmedizin und Klinische Forensik) - Alkohol, Drogen und Medikamente im Strassenverkehr
(Dr. med. Bruno Liniger, Oberarzt IRM Zürich, Abt. Verkehrsmedizin und Klinische Forensik) - Verkehrsmedizinische Fahreignungs-Abklärung bei Verdacht auf Alkohol-, Drogen-, Medikamenten-Problematikunter Einbezug der chemisch-toxikologischen Spezialanalytik
(Dr. med. Bruno Liniger, Oberarzt IRM Zürich, Abt. Verkehrsmedizin und Klinische Forensik) - Drogen am Steuer: Gesetzliche Grundlagen
(Peter Gysin, Leiter Führerzulassung/Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, Motorfahrzeugkontrolle Bellach)



