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Verkehrsmedizin


Strassenverkehrsgesetz
Art. 14 Abs. 4 SVG

Jeder Arzt kann Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde melden.


Die Meldeformulare finden Sie auf der Homepage der Motorfahrzeugkontrolle.

Diverse Dokumente zum Thema finden Sie auf der rechten Seite.


Definitionen

  • Fahreignung (= Fahrtauglichkeit)
    Allgemeine, zeitlich nicht umschriebene und nicht ereignisbezogene, physische und psychische Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr.

  • Fahrfähigkeit (= Fahrtüchtigkeit)
    Momentane, zeitlich umschriebene und ereignisbezogene, physische und psychische Befähigung zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr.


Seminar Suchtmedizin vom 18.6.2009 zum Thema 'Fahreignung und Fahrfähigkeit'


Unterlagen:

Gesundheitsamt
Ambassadorenhof
4509 Solothurn

Telefon 032 627 93 71
Telefax 032 627 93 51

gesundheitsamt@ddi.so.ch

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