Substitutionstherapien
Dem Kantonsarzt obliegt gemäss dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und gemäss § 4 der entsprechenden kantonalen Vollzugsordnung die Aufsicht über verbotene Betäubungsmittel, die Entgegennahme von Meldungen, die Sperrung des Bezugs von Betäubungsmitteln, die Bewilligung von Betäubungsmitteln zur Behandlung, die Kontrolle und Verfügung über Betäubungsmittel.
Alle Opiat-Substitutionsbehandlungen sind bewilligungspflichtig.
Die Methadon- und Buprenorphin-gestützten Behandlungen benötigen eine Bewilligung des Kantonsarztes, die Heroin-gestützten Behandlungen benötigen eine Bewilligung vom Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Methadon nimmt in der Substitution die führende Rolle ein. Buprenorphin und Heroin, das im Rahmen der vom BAG beaufsichtigten "Heroingestützten Behandlung" in drei Zentren (Olten, Solothurn und Strafanstalt Schöngrün) abgegeben wird, erweitern die Möglichkeiten.
Im Kanton Solothurn stehen der Bevölkerung sowohl Angebote zum Entzug und Teilentzug als auch zur stationären Therapie zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Auslandreisen
Reisen in den Schengen-Raum
Kranke Reisende dürfen Betäubungsmittel, die sie für die Behandlung während höchstens 30 Tagen benötigen, ohne Ausfuhrbewilligung ausführen, wenn das Bestimmungsland dies erlaubt. Bei Reisen in den Schengen-Raum haben kranke Reisende Anspruch auf eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes, welche die notwendigen Informationen zum Nachweis der Behandlung enthält.
Die Bescheinigung kann von der Apothekerin oder dem Apotheker, die oder der die entsprechende Substanz auf ärztliches Rezept abgibt, beglaubigt werden. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte mit der Befugnis zur Selbstdispensation können die Bescheinigung ebenfalls beglaubigen.
Wichtig: Die Bescheinigung gilt für höchstens 30 Tage. Für jede Substanz ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
Es muss in jedem Fall eine Kopie der Bescheinigung dem Kantonsarzt eingereicht werden.
Das Ausführen von Betäubungsmitteln ist in Art. 42 der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle geregelt
Reisen ins übrige Ausland
siehe Informationen der Swissmedic:
http://www.swissmedic.ch/produktbereiche/00447/00462/index.html?lang=de



