Schwangerschaftsabbruch
Meldung eines Schwangerschaftsabbruchs
Es gibt 2 Möglichkeiten, uns einen Schwangerschaftsabbruch zu melden:
- via Melde-Formular in Papierform, das Sie uns per Post schicken können
- via Online-Meldeformular
Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs
- In den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft entscheidet die Frau allein über den Schwangerschaftsabbruch. Für das schriftliche Gesuch zuhanden der Ärztin/des Arztes ist das Formular des Gesundheitsamtes zu verwenden. Die Schwangere bestätigt damit ihre Absicht des straflosen Schwangerschaftsabbruchs mit einem von ihr unterschriebenen Gesuch.
- Die Ärztin/der Arzt führt vor dem Eingriff ein persönliches Gespräch mit der schwangeren Frau, berät sie, informiert sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs und gibt ihr einen Leitfaden ab.
Gesprächs-Guideline für die Ärztin/den Arzt:
Manual für das Beratungsgespräch vor einem Schwangerschaftsabbruch
(herausgegeben von der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe) - Die Ärztin/der Arzt weist die Schwangere auf das kostenlose Angebot der Beratungsstellen für Schwangerschaft, Familienplanung und Sexualität hin. Ausserdem macht er/sie die Schwangere auf die Möglichkeit der Adoption aufmerksam.
- Hat die schwangere Frau das 16. Altersjahr noch nicht erreicht, so muss die Ärztin/der Arzt sicherstellen, dass sich die Schwangere an eine auf Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle wendet. Im Kanton Solothurn sind dies die Beratungsstellen für Schwangerschaft, Familienplanung und Sexualität.
- Der Schwangerschaftsabbruch muss innerhalb eines Monats nach dem Eingriff dem Gesundheitsamt anonym mit einem Formular gemeldet werden (kann auch online erfolgen: Online-Meldeformular).
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche seit Beginn der letzten Periode gilt die medizinische Indikation. Es muss kein zusätzliches Gutachten von einer zweiten Ärztin/einem zweiten Arzt eingeholt werden.
Folgende Praxen/Spitäler erfüllen die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und eine eingehende Beratung (gemäss Art. 119 Absatz 4 StGB):
- alle Ärztinnen und Ärzte mit dem Weiterbildungstitel 'Gynäkologie und Geburtshilfe' und mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Solothurn
- öffentliche und private Spitäler mit einer Klinik / Abteilung für 'Gynäkologie und Geburtshilfe' im Kanton Solothurn
Die Liste aller Praxen und Spitäler, die zur Beratung und fachgerechten Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ermächtigt sind, finden Sie hier.
Gesetzliche Grundlage
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Änderung vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch)


