Hinweise für Betriebe, Gemeinden und öffentliche Dienste
Anpassung der Massnahmen für Betriebe
Seit Ende 2009 ist ein kontinuierlicher Rückgang der Fallzahlen der pandemischen Grippe zu beobachten und es kann davon ausgegangen werden, dass diese weiter sinken. Ein Ende der aktuellen Pandemiewelle ist in der Schweiz absehbar.
Weiterhin gilt, im Alltag die elementaren Hygieneregeln einzuhalten, aufeinander Rücksicht zu nehmen und beim Auftreten von Grippesymptomen möglichst zuhause zu bleiben. Diese Massnahmen sind auch im Hinblick auf eine allfällige saisonale Grippe einzuhalten und sollen im Winter die Verbreitung von Erkältungen und grippalen Infekten verhindern.
Ist der Verbleib zuhause unmöglich, so soll man seine Mitmenschen vor Ansteckung schützen. Mit dem Arbeitgeber ist abzusprechen, welche Arbeiten von zuhause aus erledigt werden können. Weitere Informationen finden Sie unter www.pandemia.ch
Die Betriebe und Institutionen können ihre Massnahmen im Rahmen der Pandemieplanung nun kontinuierlich herunterfahren.
Impfungen gegen die pandemische Grippe sind weiterhin möglich.
Allgemeines zur Pandemieplanung in Betrieben
Jeder Betrieb, ob gross oder klein, sollte eine betriebliche Pandemieplanung haben. Die Betriebe sind laut SECO für die Planung selber zuständig. Grundlagen der Pandemieplanung sind:
Schlüsselpositionen und Stellvertretungen zu definieren, innerbetriebliche Kontakte (Sitzungen, gemeinsame Pausen, Apéros) auf ein Minimum zu reduzieren, Auswärtsreisen zu reduzieren und möglichst viel „Home Office“ zu betreiben, wo dies möglich ist. Der Grundsatz „wer krank ist, soll zu Hause bleiben“, soll möglichst eingehalten werden. Es wird aber nicht immer möglich sein. Personen mit Grippesymptomen sollen bei nicht vermeidbaren Kontakten mit der Öffentlichkeit / Mitarbeitern eine Maske tragen und einen Mindestabstand von 1-2 m einhalten.
Für Kontakte mit Kunden oder kranken Mitarbeitern sind Masken (chirurgische Masken Typ II) bereitzustellen. Ein Anlegen von Tamiflu-Reserven macht keinen Sinn: Tamiflu wird nur auf ärztliche Verschreibung eingesetzt und soll für Personen, die für Komplikationen der „Schweinegrippe“ empfänglich sind, reserviert bleiben.
Auf personalrechtlicher Seite ist zu überlegen, ob tatsächlich schon nach 3 Tagen krankheitsbedingter Abwesenheit ein Arztzeugnis eingefordert werden muss; dies ist zwar im OR so vorgesehen. In dieser speziellen Situation würde diese Forderung aber zu einer Überschwemmung der Arztpraxen führen; aus Sicht der öffentlichen Gesundheit ist dies überhaupt nicht wünschenswert, da wir den Kranken empfehlen, zu Hause zu bleiben. Es wäre sehr begrüssenswert, wenn die Betriebe während einer Zeitspanne von einigen Wochen bis zum Abflauen der Pandemiewelle bezüglich Einfordern von Arztzeugnissen kulant wären.
Handbuch für die betriebliche Pandemieplanung
Die Mitarbeiter sollen aufgefordert werden, sich im Rahmen der Impfkampagnen impfen zu lassen. Die Details zur betrieblichen Pandemie-Impfung finden Sie im folgenden Merkblatt:
Merkblatt für die betriebliche Pandemie-Impfung


Tür-Flyer für Masken (448 K)
Tür-Flyer AH1N1 (330 K)


