Fürsorgerische Freiheitsentziehung
Mit dieser Massnahme kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und eine Person vorübergehend in eine Institution eingewiesen werden.
Eine Einweisung ist dann notwendig, wenn die Person aufgrund einer Erkrankung oder schweren Verwahrlosung nicht in der Lage ist, sich die persönliche Fürsorge selber zu erbringen und ein Verbleiben zu Hause eine Gefahr für die betroffene Person oder für deren Angehörige bedeuten würde.
Die meisten Einweisungen erfolgen in eine psychiatrische Klinik zur Krisenintervention in akuten Situationen. Es liegt allerdings im Ermessen des Arztes, die geeignete Institution zu bestimmen (z.B. Spital).
Zuständig für FFE sind im Kanton Solothurn diejenigen Ärzte, die Notfalldienst leisten. Die Amteiärzte sind grundsätzlich nicht für den FFE zuständig, sie werden nur in seltenen Ausnahmefällen beigezogen.
Die zuständige Behörde ist im Kanton Solothurn das Amt für Soziale Sicherheit.
FFE in anderen Kantonen
Spricht ein Solothurner Arzt gegen eine Person aus einem anderen Kanton einen FFE aus, so sollte die Einweisung - wenn möglich - in eine Klinik des Wohnkantons des Patienten erfolgen, da es sich sonst um eine ausserkantonale Hospitalisation handelt. Für den Transport ist idealerweise die Polizei oder die Ambulanz des Wohnkantons des Patienten aufzubieten, da der Transport durch die SO-Polizei, resp. SO-Ambulanz schnell hohe Kosten verursachen kann.
Die Einweisung per FFE in eine ausserkantonale Klinik ist für einen Solothurner Arzt jederzeit möglich, in einigen Kantonen muss jedoch die zuständige Behörde involviert oder zumindest informiert werden. In einigen Kantonen erfolgt die Anordnung eines FFE’s durch spezielle FFE-Dienste (z.B. BS und BL).
Das Vorgehen in den umliegenden Kantonen ist in folgender Tabelle festgehalten (detaillierte und weiterführende Informationen finden Sie via Links bei den jeweiligen zuständigen Behörden der einzelnen Kantone):
Vorgehen | Formulare | |
Solothurner Arzt kann einen AG-Patienten sowohl im ordentlichen Verfahren (zusammen mit Bezirksamt oder Vormundschaftsbehörde) als auch bei Gefahr im Verzug (unverzügliche Benachrichtigung des Bezirksamtes oder des Bezirksarztes) einweisen lassen. | Formular "Verfügung Fürsorgerische Freiheitsentziehung" | |
Solothurner Arzt kann BL-Patienten sowohl im ordentlichen Verfahren (ärztliches Zeugnis an Vormundschaftsbehörde) als auch mit vorsorglichem FFE in eine BL-Klinik einweisen lassen: SO-Arzt erstellt ärztliches Zeugnis (max. 1h alt); FFE wird anschliessend vom Kantonalen Vormundschaftsamt / FFE-Pikett BL angeordnet | §90-102, kant. Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) | |
Solothurner Arzt kann einen BS-Patienten in die UPK (Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel) einweisen. Klinik wird danach den FFE-Dienst kontaktieren, welcher dann eine FFE-Verfügung ausspricht. Kopie des Einweisungsschreibens des SO-Arztes wird nicht zwingend benötigt. | ||
Solothurner Arzt kann einen BE-Patienten in eine BE-Klinik einweisen. Dazu ist das FFE-Einweisungsformular auszufüllen. Die Klinik entscheidet über den weiteren Verlauf. Es braucht keine zusätzliche Anordnung durch eine BE-Behörde. | ||
Solothurner Arzt kann einen LU-Patienten in eine LU-Klinik einweisen lassen - sowohl im ordentlichen Verfahren (Gesuch an Regierungsstatthaler) wie auch als Verfügung bei einem vorsorglichen FFE (Einweisungsschreiben an Klinik). | Amtl. FFE-Formular, zu bestellen bei den Kantonsärztl. Diensten LU (Tel. 041 228 60 90 oder per Mail unter kad@lu.ch). |
