Psychotherapeuten
Gesundheitsgesetz
§ 26. 1 Die Bewilligung zur Berufsausübung als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin wird Bewerbern und Bewerberinnen ohne Arztdiplom erteilt, die sich über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Psychologie einschliesslich Psychopathologie sowie eine abgeschlossene anerkannte Zusatzausbildung in Psychotherapie für Erwachsene oder Kinder und Jugendliche ausweisen können.
2 Der Regierungsrat regelt die ausnahmsweise Anerkennung einer von Absatz 1 abweichenden Grundausbildung sowie die weiteren Einzelheiten für die Bewilligungserteilung durch Verordnung.
Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz
§ 18. 1. Begriff
Psychotherapie im Sinne dieser Verordnung ist die selbständige psychotherapeutische Berufsausübung durch Personen ohne medizinische Grundausbildung.
§ 19. 2. Berufsausübung
1 Die Bewilligung berechtigt zur psychotherapeutischen Behandlung von psychischen Leidenszuständen, bei denen Psychotherapie fachlich angezeigt ist.
2 Die Bewilligung berechtigt nicht zur Verordnung und Abgabe von Medikamenten.
3 Die Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaberinnen sind verpflichtet, den Patienten oder die Patientin zu einer ärztlichen Konsultation anzuhalten, wenn dessen oder deren Zustand eine ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert.
§ 20. 3. Fachliche Voraussetzungen der Bewilligung
Die Bewilligung wird erteilt, wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin ausweist über:
a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Psychologie einschliesslich Psychopathologie oder einen anderen Hochschulabschluss in einem humanwissenschaftlichen Hauptfach, sofern Psychologie und Psychopathologie als Nebenfächer oder als nachuniversitäre Ausbildung belegt wurden;
b) eine praxisorientierte Weiterbildung von mindestens einem Jahr in einer Einrichtung der psychosozialen Grundversorgung, in der Personen mit psychischen Leiden und Krankheiten behandelt werden;
c) eine Spezialausbildung zum Psychotherapeuten oder zur Psychotherapeutin in einer oder mehreren wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode(n), deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Dabei muss ein Schwergewicht in einer der gewählten Methoden vorliegen. Die Ausbildung umfasst folgende Teilbereiche: Wissen/Können, Selbsterfahrung, Supervision und eigene therapeutische Tätigkeit. Das Departement verfügt Richtlinien für die Beurteilung dieser Spezialausbildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (Ausbildungsstätten und Mindeststundenzahlen).
§ 21. 4. Sonderbewilligung während der Ausbildung
1 Mit Sonderbewilligung ist den Absolventen oder Absolventinnen eines in § 20 litera a) umschriebenen Studiums die fachlich kontrollierte psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäss § 20 litera c) gestattet, sofern die theoretische Ausbildung und die Selbsterfahrung mindestens zur Hälfte absolviert sind.
2 Die Sonderbewilligungen sind auf maximal 6 Jahre befristet.
§ 22. 5. Übergangsrecht
a) Gesuchseinreichung
Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Kantonsgebiet als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin selbständig tätig ist, hat innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung um eine Bewilligung nachzusuchen.
§ 23. b) Provisorische Bewilligungen
1 Wer die Voraussetzungen von § 20 nur teilweise erfüllt, kann eine befristete provisorische Bewilligung beantragen. Für die Umwandlung der provisorischen in eine definitive Bewilligung haben die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen folgende Nachweise zu erbringen:
a) Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung weniger als vier Jahre selbständig tätig waren, haben innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der provisorischen Bewilligung die Voraussetzungen von § 20 litera b) und c) zu erfüllen.
b) Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mehr als vier Jahre hauptberuflich tätig waren, haben innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der provisorischen Bewilligung die Voraussetzungen von § 20 litera c) zu erfüllen, wobei für den Teilbereich Wissen/Können entsprechend der beruflichen Erfahrung Erleichterungen geschaffen werden können.
Richtlinien für die Beurteilung der Spezialausbildung für Psychotherapeuten (§§ 20 lit. c, Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1999, VVGHG)
Verfügung des Departementes des Innern vom 4. Dezember 2006 (Stand 1. Juli 2007)
Psychotherapeuten (§ 20 lit. c) VVGHG)
1. Wissen und Können: min. 400 Lektionen
2. Selbsterfahrung: min. 300 Sitzungen, davon min. 100 in Einzelsitzung
3. Supervision: min. 250 Sitzungen, davon min. 100 in Einzelsitzung
4. Eigene therapeutische Tätigkeit: min 400 Sitzungen oder 8 abgeschlossene Fälle.

