Medizinalpersonen
Für |
- Ärzte und Ärztinnen |
- Zahnärzte und Zahnärztinnen |
- Tierärzte und Tierärztinnen |
- Apotheker und Apothekerinnen |
- Chiropraktoren und Chiropraktorinnen |
sowie deren jeweilige Stellvertreter/-innen |
Gesuchsformulare Berufsausübungsbewilligung für Medizinalpersonen |
Gesundheitsgesetz
§ 22. 1. Gemeinsame Bestimmungen
a) Begriff
Medizinalpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind: Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Chiropraktoren und Chiropraktorinnen.
§ 23. b) Fachliche Voraussetzungen für die Bewilligung
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung als Medizinalperson wird Inhabern und Inhaberinnen des entsprechenden eidgenössischen Diploms sowie gleichwertiger ausländischer Diplome nach den bundesrechtlichen Bestimmungen und Staatsverträgen erteilt.
2 Im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens kann in Ausnahmefällen die Berufs-ausübungsbewilligung auch Personen mit einem gleichwertigen anderen Diplom erteilt werden. Die Bewilligungen können mit Auflagen über Art, Dauer und Ort der Tätigkeit verbunden werden.



