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Medizinalpersonen


Für

- Ärzte und Ärztinnen

- Zahnärzte und Zahnärztinnen

- Tierärzte und Tierärztinnen

- Apotheker und Apothekerinnen

- Chiropraktoren und Chiropraktorinnen

sowie deren jeweilige Stellvertreter/-innen

Gesuchsformulare Berufsausübungsbewilligung für Medizinalpersonen

Formulare Meldung der Anstellung von Medizinalpersonen


Gesundheitsgesetz

§ 22.       1. Gemeinsame Bestimmungen

a) Begriff
Medizinalpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind: Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Chiropraktoren und Chiropraktorinnen.

§ 23.       b) Fachliche Voraussetzungen für die Bewilligung

1  Die Bewilligung zur Berufsausübung als Medizinalperson wird Inhabern und Inhaberinnen des entsprechenden eidgenössischen Diploms sowie gleichwertiger ausländischer Diplome nach den bundesrechtlichen Bestimmungen und Staatsverträgen erteilt.

2  Im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens kann in Ausnahmefällen die Berufs-ausübungsbewilligung auch Personen mit einem gleichwertigen anderen Diplom erteilt werden. Die Bewilligungen können mit Auflagen über Art, Dauer und Ort der Tätigkeit verbunden werden.

 

Gesundheitsamt
Ambassadorenhof
4509 Solothurn

Telefon 032 627 93 71
Telefax 032 627 93 51

gesundheitsamt@ddi.so.ch

Standort