Heilpraktiker
Berufsausübungsbewilligung für |
- allgemeine/r Heilpraktiker/in |
- Heilpraktiker/in mit Spezialisierung in: |
- Tierheilpraktiker/in |
Die Heilpraktikerbewilligung berechtigt nicht zur Abgabe von Arzneimitteln und nicht zum Bezug von Arzneimitteln im Grosshandel.
Gesuchsformular Berufsausübungsbewilligung als Heilpraktiker/-in |
Gesundheitsgesetz
§ 27. Die Bewilligung zur Berufsausübung als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin sowie als nichtärztlicher Homöopath oder nichtärztliche Homöopathin wird Personen erteilt, die sich über eine umfassende Ausbildung ausweisen können. Der Regierungsrat regelt die Zulassungsbedingungen und die Berufsausübung durch Verordnung.
Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz
§ 24. Berufsausübung
1 Die Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen führen aufgrund von Anamnesen und Befunderhebungen Verfahren von naturheilkundlichen Therapien sowie Massnahmen zur Gesundheitsförderung durch.
2 Es werden folgende Spezialisierungen unterschieden:
a) Phytotherapie (rezeptfreie Heilkräuter);
b) Homöopathie;
c) Traditionelle Chinesische Medizin;
d) Akupunktur;
e) Ayurveda.
§ 25. Verbotene Tätigkeiten
Den Heilpraktikern und Heilpraktikerinnen sind folgende Verrichtungen
untersagt:
a) Chirurgische und geburtshilfliche Handlungen;
b) Behandlung von meldepflichtigen Krankheiten;
c) Injektionen und Praktiken, die Körperverletzungen und Blutungen zur Folge haben;
d) Ausstellen von amtlichen Gutachten, Zeugnissen und Bescheinigungen;
e) Herstellen, Importieren und Abgabe von Heilmitteln;
f) Anwendung und Empfehlung rezeptpflichtiger Heilmittel.
§ 26. Fachliche Voraussetzungen für die Bewilligung
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin über eine Ausbildung ausweist, die die Bereiche medizinisches Grundwissen, Techniken und Verfahren zur Diagnosenstellung, naturheilkundliches Grundwissen und Fachwissen umfasst.
2 Die praktische Ausbildung in der gewählten Therapie beträgt mindestens einen Viertel und höchstens die Hälfte der Ausbildungszeit. Sie kann während der Ausbildung in der Schule als integriertes Praktikum oder ausserhalb der Ausbildung als separates Praktikum absolviert werden.
3 Das Departement verfügt Richtlinien für die Beurteilung der Ausbildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (Ausbildungsstätten und Mindeststundenzahlen).
§ 26 bis. Tierheilpraktiker- und heilpraktikerinnen
Die §§ 24-26 gelten sinngemäss auch für Tierheilpraktiker- und heilpraktikerinnen
Richtlinien für die Beurteilung der Spezialausbildung für Heilpraktiker und Tierheilpraktiker (§§ 26 Abs. 3, 26 bis Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1999, VVGHG)
Verfügung des Departementes des Innern vom 4. Dezember 2006 (Stand 1. Juli 2007)
1 Heilpraktiker/in, Tierheilpraktiker/in (§ 26 Abs. 3, §26 bis VVGHG)
Gesamtausbildung: min. 1200 Lektionen, davon
- 600 medizinisches Grundwissen
- 600 Fachausbildung
2 Phytotherapie, Homöophatie, Traditionelle Chinesische Medizin,
Akupunktur, Ayurveda
- zusätzlich 600 Lektionen im Spezialgebiet



