Ferienkürzung
Mitarbeitende haben pro Jahr Anspruch auf eine bestimmte Anzahl bezahlte Ferientage.
In bestimmten Fällen, wie langandauernde Krankheits- / Unfallabwesenheit ( mehr als 3 Monate) oder Bezug von unbezahltem Urlaub, wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur Abwesenheitsdauer gekürzt.
Im Detail sind alle Belange bezüglich Ferienanspruch und Ferienkürzung im GAV geregelt, und zwar unter den §§ 97 - 110 sowie § 125.
Um die Berechnung der Ferienkürzung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen stehen Ihnen die folgenden Formulare zur Verfügung:


