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Sexuelle Belästigung


Sexuelle Belästigung; Vorgehen durch die Vorgesetzten

Grundlage; Weisung über den Schutz vor sexueller Belästigung, RRB 2238 vom 9.9.1997

Der/die Vorgesetzte hat, wenn er/sie Kenntnis erhalten hat von einer sexuellen Belästigung in seinem Umfeld:

  • ein Gespräch mit der betroffenen Person zu führen, um Klarheit über die Situation zu erhalten; wenn möglich im Beisein einer Person gleichen Geschlechts der betroffenen Person
  • alle Vorkehrungen zu treffen, damit keine Übergriffe mehr erfolgen können
  • mit der angeschuldigten Person ein Gespräch zu führen, um Klarheit über die Situation zu erhalten
  • zu entscheiden, ob der Fall aufgrund der Vorkommnisse mit einer geeigneten Führungsmassnahme intern erledigt werden kann, oder ob eine weitere Untersuchung oder administrative Massnahmen angebracht sind. Dabei sind ua. zu berücksichtigen
  • die schwere der Vorkommnisse
  • die anzunehmende Zahl der Vorkommnisse (Einmaligkeit, Wiederholung)
  • die Stellung der belästigenden Person in Bezug auf die belästigte Person (Abhängigkeitsverhältnis)
  • die Gefahr weiterer Übergriffe
  • das Umfeld, die Funktion der belästigenden Person (ist die Person in dieser Funktion noch tragbar)
  • falls es sich um einen Fall handelt, der intern erledigt werden kann, folgende Möglichkeiten welche wir empfehlen;
  • von allen Betroffenen eine Vereinbarung unterschreiben zu lassen, in welcher festgehalten wird, wie der Fall erledigt wird
  • wenn es angezeigt ist, der belästigenden Person eine mündliche und schriftliche Verwarnung zu erteilen, in welcher im Wiederholungsfall eine Kündigung angedroht werden kann*. Es ist zu empfehlen, dem betroffenen Departement und dem Personalamt eine Kopie der Verwarnung zuzustellen
  • dafür zu sorgen, dass die belästigte Person keine Nachteile erfährt und geschützt ist
  • im Wiederholungsfall unverzüglich das Personalamt und das betroffene Departement zu informieren
  • falls es sich um einen Fall handelt, der nicht intern erledigt werden kann oder bei welchem Unsicherheit besteht, das betroffene Departement und das Personalamt zu informieren. Diese leiten danach die notwendigen Schritte ein.
In allen Fällen steht das Personalamt den Vorgesetzten beratend zur Verfügung.


*Hilfsmittel:

    Personalamt
    Rathaus
    Barfüssergasse 24
    4509 Solothurn

    Telefon 032 627 20 83
    Telefax 032 627 22 73

    pa@fd.so.ch

    Standort