Lohnfindung
Lohnfindung
Grundlagen
- Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Staatspersonals und der Lehrkräfte an kantonalen Schulen (§ 7 und 8; BGS 126.51.1)
- Verordnung über die Besoldung der Ärzte und Ärztinnen sowie des Pflegepersonals (§ 7 und 8; BGS 126.51.2)
- Kantonsrätliche Lehrerbesoldungsverordnung (BGS 126.515.851.11)
- Vollzugsverordnung zur Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte an kantonalen Schulen und der Ärzte, der Ärztinnen und des Pflegepersonals (§ 2ff; BGS 126.51.3)
Lohnklasse/Einreihung
Jede Funktion ist auf der Grundlage der analytischen Arbeitsbewertung mit den 6 Kriterien
- Ausbildung und Erfahrung
- Geistige Anforderungen
- Verantwortung
- Psychische Belastung
- Physische Belastung
- Arbeitsbedingungen und Belastung der Sinnesorgane
in eine der 31 Lohnklassen eingereiht.
Jede Lohnklasse besteht aus den drei Elementen
- Grundlohn
- Erfahrungsanteil
- Leistungsanteil
Siehe auch SOMIHA D1 oder "Führen mit Zielen, Entlöhnen nach Leistung" im Internet.
Eine allfällige Einreihungsüberprüfung erfolgt durch das Personalamt auf begründeten Antrag eines Amtes auf dem Dienstweg. Eine Neueinreihung kann nur erfolgen, wenn sich das Aufgabengebiet bzw. eine Funktion wesentlich verändert hat. Beschlussfassung bis Lohnklasse 23 durch das Personalamt in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Departement, ab Lohnklasse 24 durch den Regierungsrat.
Erfahrungsstufe/Einstufung
Jede Lohnklasse verfügt über 16 Erfahrungsstufen von 10 x 3,5% und 6 x 2,5% des Grundlohnes. Dies ergibt einen maximalen Erfahrungsanteil von 50% des Grundlohnes. Siehe SOMIHA D1
Beim Eintritt in den Staatsdienst wird die Erfahrungsstufe für die betroffene Person ermittelt. Dabei werden die bisherigen Tätigkeiten in Bezug auf die neue Funktion und Dauer bewertet, wobei jede Tätigkeit zu mindestens 20% angerechnet wird. Dem Personalamt dient dazu das Formular "Einstufung"*. Aufgrund dieser Berechnung wird die Stufe, das heisst der Anfangslohn festgelegt. Das betroffene Amt kann von diesem "Systemlohn" um eine Erfahrungsstufe nach oben bzw. nach unten abweichen.
Beispiel:
Lohnklasse | Erfahrungsstufe | Jahres-Bruttolohn | |
|---|---|---|---|
9 | + 1 Stufe | E 12 | 65‘526 |
Systemlohn | E 11 | 64‘356 | |
- 1 Stufe | E 10 | 63‘186 |
Für Personen, deren ausbildungs- und/oder erfahrungsmässige Grundvoraussetzungen für die entsprechende Funktion noch nicht genügen, stehen Anlaufstufen oder Einstiegsklassen zur Verfügung.
Bei der Übernahme einer neuen Funktion wird die neue Besoldung durch das Personalamt festgelegt.


