Fremdsprachenaufenthalt / Stützkurse
Verordnung über die Lernenden, § 10. Fremdsprachenaufenthalte in der Ausbildung zum Kaufmann oder zur Kauffrau
Die Lernenden, welche eine Ausbildung zum Kaufmann oder zur Kauffrau absolvieren, haben die Möglichkeit, während ihrer Lehrzeit höchstens vier Wochen Fremdsprachenaufenthalte zu Lasten der Arbeitszeit zu absolvieren, sofern:
a) der Amtschef oder die Amtschefin das entsprechende Gesuch bewilligt
b) der Sprachaufenthalt einen Sprachunterricht beinhaltet und einer Sprache dient, welche Prüfungsfach ist
c) der Sprachaufenthalt ausserhalb des Berufsschulunterrichtes
Der Fremdsprachenaufenthalt von vier Wochen kann zusammenhängend oder in höchstens zwei Teilen absolviert werden.
Der Arbeitgeber trägt einen Viertel der Kosten, höchstens jedoch CHF 1'000.-- pro Lehrverhältnis. Das Personalamt regelt die Einzelheiten des Gesuchsverfahrens und der Abrechnung.


