Ausstellen von Arbeitszeugnissen
Die gesetzliche Grundlage für Arbeitszeugnisse bilden OR 330a und OR 328. Das Arbeitszeugnis muss sich über folgende Kriterien aussprechen:
- | Art und Dauer der Anstellung |
- | Qualifikation der Leistung |
- | Qualifikation des Verhaltens |
Es muss den folgenden Kriterien standhalten können:
- | Wahrheit |
- | Wohlwollen |
- | Vollständigkeit |
- | Individualität |
- | Einheitlichkeit |
- | Klarheit |
Weitere grundsätzliche Informationen unter: www.arbeitszeugnisse.ch
Im Kanton Solothurn ist die Schulkommission Arbeitgeberin von Lehrpersonen. Sie hat bei einem Arbeitszeugnis die oben genannten Bereiche und Kriterien zu erfüllen für ihren Zuständigkeitsbereich, also aus der Perspektive des Organisatorisch-Administrativen. Zum Arbeitszeugnis gehören:
Personalien: | Name, Geburtsdatum und Heimatort |
Anstellung: | Zeitdauer und Pensum, Zeitpunkt der Auflösung |
Aufgabenfelder: | Beschreibung und wie sie erfüllt worden sind. Für Lehrpersonen können sich die Aufgaben-felder aus dem Dienstauftrag ergeben: |
Denkbare Aufgabenfelder:
- | Unterricht und Umgang mit den Kindern |
- | Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulkommission, den Unterrichtenden der abgebenden und abnehmenden Stufen |
- | Weiterbildungsaktivitäten |
- | besondere Bereiche, für die sich jemand engagiert hat |
- | weitere Funktionen wie zum Beispiel Schulvorsteherin, Schulleitung etc. |
Der Kanton Solothurn bekennt sich zu uncodierten Arbeitszeugnissen. Wir empfehlen den Schulkommissionen ebenfalls uncodierte Zeugnisse auszustellen. In diesem Fall ist das Arbeitszeugnis mit einem Vermerk zu kennzeichnen:
Die Gemeinde Musterwil bekennt sich zu uncodierten Arbeitszeugnissen |



