Sitemap |  Impressum |  Rechtliches
Schrift: minus plus

Habe ich Anspruch auf eine Anwältin oder einen Anwalt?

Wird eine beschuldigte Person nicht bereits privat verteidigt, muss die Staatsanwaltschaft in gewissen Fällen für sie einen Anwalt/eine Anwältin bezeichnen, der/die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Eine amtliche Verteidigung ist beispielsweise nötig, wenn sich die beschuldigte Person seit mehr als 10 Tagen in Untersuchungshaft befindet, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist oder wenn sich die beschuldigte Person wegen eines geistigen oder körperlichen Gebrechens nicht genügend verteidigen kann (siehe dazu auch Art. 130 der Strafprozessordnung). Über die Kosten der amtlichen Verteidigung wird bei Beendigung des Strafverfahrens entschieden.

 

zurück zu den Fragen

Staatsanwaltschaft
Franziskanerhof
Barfüssergasse 28
Postfach 157
4502 Solothurn

Telefon 032 627 60 30

Standort