Aufbau des Sanktionssystems
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im wesentlichen im Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003.
Das Jugendstrafverfahren im Kanton Solothurn richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 und nach der Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970.
Die Sanktion bestimmt sich nach der Persönlichkeit des Täters:
a) | Der Täter bedarf nur einer erzieherischen Betreuung oder Therapie | b) | Der Täter bedarf einer Bestrafung und einer erzieherischen Betreuung oder Therapie | c) | Der Täter braucht keine erzieherische Betreuung oder Therapie | |
a) | Schutzmassnahmen | b) | Kombination von Schutzmassnahmen und Bestrafung | c) | Bestrafung
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