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Aufbau des Sanktionssystems


Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im wesentlichen im Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003.

Das Jugendstrafverfahren im Kanton Solothurn richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 und nach der Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970.

Die Sanktion bestimmt sich nach der Persönlichkeit des Täters:

a)

Der Täter bedarf nur einer erzieherischen Betreuung oder Therapie

b)

Der Täter bedarf einer Bestrafung und einer erzieherischen Betreuung oder Therapie

c)

Der Täter braucht keine erzieherische Betreuung oder Therapie

a)

Schutzmassnahmen
Art. 12 ff JStG
 
- Aufsicht
- Persönliche Betreuung
- Ambulamte Behandlung
- Unterbringung (offene
  oder geschlossene)

b)

Kombination von Schutzmassnahmen und Bestrafung

c)

Bestrafung
Art. 21 ff JStG
 
- Strafbefreiung
- Verweis
- Persönliche Leistung
- Busse (nur für
  über 15-jährige)
- Freiheitsentzug (nur
  für über 15-jährige)

 

Hat der Täter schuldhaft gehandelt, so erhält er zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe (Art. 11 Abs. 1 JStG).

Jugendanwaltschaft
Amthaus 2
4502 Solothurn

Telefon 032 627 27 55
Telefax 032 627 21 60

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