Die UVP für landwirtschaftliche Vorhaben
In welchen Fällen muss eine UVP durchgeführt werden?
Die Verordnung über die Umweltverträglichkeit regelt in ihrem Anhang, für welche Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Landwirtschaft ist in den folgenden Fällen betroffen:
- Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren mit mehr als
- 125 Plätzen für Grossvieh (ausgenommen Alpställe) oder
- 100 Plätzen für Mastkälber oder
- 75 Plätzen für Mutterschweine oder
- 500 Plätzen für Mastschweine oder
- 6'000 Plätzen für Legehennen oder
- 6'000 Plätzen für Mastpoulets oder
- 1'500 Masttruten
- Gesamtmeliorationen / Güterzusammenlegungen von mehr als 400 ha oder mit kulturtechnischen Massnahmen wie Bewässerungen und Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder mit Terrainveränderungen von mehr als 5 ha, sowie generelle landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha.
- Feldrand-Kompostieranlagen mit einer verarbeiteten Menge von über 1'000 Tonnen Material pro Jahr.


