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Umweltschutz im Baubewilligungsverfahren


Als örtliche Baubehörde haben Sie die Verfahrensleitung für sämtliche
Baugesuche in Ihrer Gemeinde, auch für Gesuche ausserhalb der Bauzone.
Im Allgemeinen erteilen Sie die Baubewilligung (§ 135 Abs. 1 PBG1). Ausnahmen sind kantonale Baubewilligungsverfahren (§ 135 Abs. 2 PBG) sowie Planerlassverfahren nach Bundesrecht (z.B. für Eisenbahn- oder Starkstromanlagen).

Dabei sind Sie auch für die Anwendung der Gesetzgebung zum Schutz der Umwelt verantwortlich. Um Ihnen diese Aufgabe zu erleichtern, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt - vom Gesuchseingang bis zur Erteilung der Bewilligung.

Schritte bis zur Erteilung der Baubewilligung

Von der Prüfung der Gesuchsunterlagen über den allfälligen Einbezug der kantonalen Verwaltung bis zur koordinierten Eröffnung des Entscheides durch die örtliche Baubehörde.

Baugesuchstypen

Über welche Gesuche können Sie allein Entscheiden und wo braucht es zwingend eine Bewilligung des Kantons?

Nebenbewilligungen im Umweltbereich

Hier erhalten Sie eine Liste der kantonalen Nebenbewilligungen im Umweltbereich

Beratung und Umweltauflagen

Auch bei Baugesuchen ohne zwingende Beteiligung des Kantons können Sie sich bei Bedarf an uns wenden.

Amt für Umwelt
Greibenhof
Werkhofstrasse 5
4509 Solothurn

Telefon 032 627 24 47
Telefax 032 627 76 93

afu@bd.so.ch

Standort

Baukonferenzen des BJD

Das Bau- und Justiz-Departement führt in regelmässigen Abständen Baukonferenzen für Gemeindebehörden durch. Hier gelangen sie zu den entsprechenden Publikationen.

Leitfaden

Wir haben den Inhalt dieser Seiten in einem Leitfaden zusammengefasst

Auflagenkontrolle

Hier gelangen Sie zu den Angaben zum Vollzug und zur Kontrolle der Auflagen.