Umweltschutz im Baubewilligungsverfahren
Als örtliche Baubehörde haben Sie die Verfahrensleitung für sämtliche
Baugesuche in Ihrer Gemeinde, auch für Gesuche ausserhalb der Bauzone.
Im Allgemeinen erteilen Sie die Baubewilligung (§ 135 Abs. 1 PBG1). Ausnahmen sind kantonale Baubewilligungsverfahren (§ 135 Abs. 2 PBG) sowie Planerlassverfahren nach Bundesrecht (z.B. für Eisenbahn- oder Starkstromanlagen).
Dabei sind Sie auch für die Anwendung der Gesetzgebung zum Schutz der Umwelt verantwortlich. Um Ihnen diese Aufgabe zu erleichtern, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt - vom Gesuchseingang bis zur Erteilung der Bewilligung.
Schritte bis zur Erteilung der Baubewilligung
Von der Prüfung der Gesuchsunterlagen über den allfälligen Einbezug der kantonalen Verwaltung bis zur koordinierten Eröffnung des Entscheides durch die örtliche Baubehörde.
Baugesuchstypen
Über welche Gesuche können Sie allein Entscheiden und wo braucht es zwingend eine Bewilligung des Kantons?
Nebenbewilligungen im Umweltbereich
Hier erhalten Sie eine Liste der kantonalen Nebenbewilligungen im Umweltbereich
Beratung und Umweltauflagen
Auch bei Baugesuchen ohne zwingende Beteiligung des Kantons können Sie sich bei Bedarf an uns wenden.



