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Versickerung und Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser (Regenwasser)


Die Einwohnergemeinden sind für die Bewilligung von Versickerungsanlagen, Einleitungen respektive Ableitungen von nicht verschmutztem Abwasser im Wohn-, Büro- und Landwirtschaftsbereich sowie bei Verkehrswegen wie Geh- und Radwegen, Privat- und Gemeindestrassen zuständig.

Für alle anderen Bewilligungen ist das Bau- und Justizdepartement (vertreten durch das Amt für Umwelt) oder der Bund zuständig.

1. Generelle Informationen und gesetzliche Grundlagen

Die neue kantonale Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA, BGS 712.16) ist seit 01.01.2010 in Kraft. Die Verordnung bestimmt abschliessend in welchen Fällen die Einwohnergemeinde für die Bewilligung von Versickerungen sowie Einleitungen in Oberflächengewässer respektiv Ableitungen in Sauberwasserkanalisationen von nicht verschmutztem Abwasser zuständig ist.

Gewerbe, Industrie, öffentliche Bauten und Anlagen sowie Kantons- und Nationalstrassen, Bahnlinien und Flugplätze unterstehen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung durch das Departement (vertreten durch das AfU) oder den Bund. Alle Zuständigkeiten und das Bewilligungsverfahren sind im Merkblatt "Versickerung bzw. Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser" geregelt. Zudem werden darin die wichtigsten Grundsätze dargelegt, welche bei der Entsorgung von nicht verschmutztem Abwasser (Regenwasser) aus dem Siedlungsgebiet zu beachten sind. Gemäss Gewässerschutzgesetzgebung muss verschmutztes Abwasser behandelt, nicht verschmutztes soll wenn möglich versickert werden.

Die Einwohnergemeinden erstellen über alle bestehenden öffentlichen Abwasseranlagen, privaten Anschlussleitungen, Versickerungsanlagen und Einleitungen in die Gewässer einen Abwasseranlage-Kataster, der laufend nachzuführen ist (§ 83 GWBA). Um den Vollzug zu erleichtern, haben wir nachfolgend einige Hilfsmittel zusammengestellt, die auch heruntergeladen werden können.


Merkblatt: Versickerung und Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser (Regenwasser)

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24.1.1991

Eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28.10.1998

Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA)

Verodnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA)

2. Versickerung

Versickerungsgesuch (Formular für die Bauherrschaft resp. für die kommunale Baubehörde inkl. Erläuterungen und Checkliste)

Versickerungsverfügung (Muster für die kommunale Baubehörde zum Einbau in die Baubewilligung oder als separate Verfügung zur Versickerungsbewilligung)

Abnahmeprotokoll Versickerungsanlage (Formular für den Versickerungs- resp. Abwasseranlage-Kataster)

Evaluation der Versickerungsanlagen im Liegenschaftsbereich (Schlussbericht)

 

3. Einleitung

Einleitungsgesuch (Formular für die Bauherrschaft resp. für die kommunale Baubehörde inkl. Checkliste und Erläuterungen)

Einleitungsverfügung (Muster für die kommunale Baubehörde zum Einbau in die Baubewilligung oder als separate Verfügung zur Einleitungsbewilligung)

Abnahmeprotokoll Einleitung (Formular für den Einleitungs- resp. Abwasseranlage-Kataster)

Amt für Umwelt
Greibenhof
Werkhofstrasse 5
4509 Solothurn

Telefon 032 627 24 47
Telefax 032 627 76 93

afu@bd.so.ch

Standort

Ihre Ansprechpartner

Reto Zünd
Tel. 032 627 26 80

Bernhard Glanzmann
Tel. 032 627 26 91
(Stellvertretung)


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