Schutz des Publikums bei Musikveranstaltungen
Die Schall- und Laserverordnung will das Publikum von Musikveranstaltungen vor übermässiger Schalleinwirkung und Laserstrahlen schützen. Die Verordnung gilt für Veranstaltungen in Gebäuden wie Disco, Konzertsäle, Kinos, Laserdrome etc. und im Freien, bei denen elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall auf das Publikum einwirkt oder Laserstrahlen erzeugt werden.
Hohe Schallpegel, wie sie in Diskotheken und bei Konzerten verursacht werden, stellen eine erhebliche Gefährdung des Gehörs dar. Aufgrund ihres Freizeitverhaltens sind insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene gefährdet, in diesem Umfeld Hörschäden zu erleiden. Diese reichen von vorübergehender Vertäubung nach einem Konzert, über Ohrensausen bis zum messbaren permanenten Hörverlust.
Solche Veranstaltungen unterliegen deshalb einer Meldepflicht. Meldestelle im Kanton Solothurn ist das Amt für Umwelt. Veranstaltungen, die sich ausschliesslich an Jugendliche richten (Schülerdiskos etc.) dürfen nicht lauter als 93 dB(A) sein.. Das Amt für Umwelt kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften stichprobenweise.
Sound statt Lärm
Das Merkblatt des Amtes für Umwelt richtet sich an Betreiber von Lokalen sowie an Veranstalter von Konzerten und Partys.
Veranstaltungen über 93 dB(A)
Veranstaltungen oder Betriebe, bei denen Laseranlagen zum Einsatz gelangen, sind meldepflichtig.
Meldeformular
weitere Informationen:
Merkblatt
Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (SLV)
Freizeitverhalten zwischen Regelung und Selbstverantwortung
Checklisten
Betrieb von Laseranlagen
Schallschutz bei Veranstaltungen über 93 dB(A)
gesetzliche Grundlage:
Schall- und Laserverordnung (SLV)
Schall- und Laserverordnung (englische Version)
Musterlärmgutachten
Musterlärmgutachten für den Betrieb von öffentlihen Lokalen mit Musikveranstaltungen.
Musterlärmgutachten (104 K)


