Strassenlärm
Führt der Strassenverkehr zu übermässigen Immissionen bei den angrenzenden Liegenschaften, müssen die Strassen-Eigentümer Lärmsanierungsmassnahmen vornehmen. Für die Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA), für die Kantonsstrassen das Amt für Verkehr und Tiefbau und bei den übrigen öffentlichen Strassen die Gemeinden zuständig.
Der Bund hat für die Strassenlärmsanierung folgende Fristen beschlossen:
Sanierungsfrist für Nationalstrassen: 2015
Sanierungsfrist für die übrigen Strassen: 2018
Die Subventionierung der Lärmsanierungen durch den Bund erfolgt nur bis zum Ablauf der Sanierungsfristen. Die Verpflichtung zur Sanierung verbleibt auch nach Ablauf der Fristen bei den Anlage-Eigentümern.
Beurteilung Strassenlärm
Massgebend für die Beurteilung des Strassenlärms ist
Anhang 3 der Lärmschutzverordnung
Leitfaden Strassenlärm
Die von ASTRA und BAFU gemeinsam erarbeitete Vollzugshilfe für die Lärmsanierung von Strassen regelt den Einsatz von Lärm mindernden Strassenbelägen und sorgt für einen einheitlichen Planungshorizont.
Vollzugshilfe für die Sanierung, Stand Dez. 2006
Fachbereich Verkehrslärmsanierung, Amt für Verkehr und Tiefbau
Für die Strassenlärmsanierung ist im Kanton Solothurn das Amt für Verkehr und Tiefbau zuständig.



