Schiesslärm
Schiesslärm ist eine besondere Lärmart. Einerseits unterscheidet sich der Schiesslärm durch seine Charakteristik der unregelmässigen Abfolge einzelner Knalleffekte von andern Lärmarten und andererseits tritt dieser Lärm vorwiegend an Wochenenden und an Feierabenden auf und ist deshalb besonders störend. Neben den 300m-Schiessanlagen unterstehen auch Schiessanlagen für Kleinkaliber, Pistolen, Combat und Jagdwaffen der Lärmschutz-Verordnung.
Im Kanton Solothurn ist die Lärmsanierung der 300m-Schiessanlagen Ende 2002 abgeschlossen worden. Im Rahmen dieser Sanierung wurden 42 Anlagen geschlossen. Heute stehen im Kanton noch 72 Schiessanlagen für 300m-Schiessen zur Verfügung, diese gelten als LSV-konform.
Für den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung im Bereich des Schiesslärms ist das Amt für Umwelt zuständig. Die Fachstelle wird unterstützt vom zuständigen Eidg. Schiessoffizier.
Beurteilung des Schiesslärms
Massgebend für die Beurteilung des Schiesslärms ist
Anhang 7 der Lärmschutz-Verordnung.
Sanierung der Schiessanlagen im Kanton Solothurn
Schlussbericht vom Januar 2003 der Schiesskommission.
Schiessanlagen gelten in der Regel auch als belastete Standorte
Die Kugelfänge der Schiessanlagen sind mit Blei kontaminiert und müssen saniert werden. Zu diesem Thema informiert die
Fachstelle belastete Standorte / Altlasten.



