Nachbarschaftslärm
Im Gegensatz zu Verkehrs-, Schiess- und Industrielärm gibt die Lärmschutz-Verordnung für andere Lärmarten wie zum Beispiel Gartenpartys, Musik, Rasenmäher, Kinderspielplätze, Sportanlagen usw. keine konkreten Grenzwerte vor. In dieser Grauzone grenzt die Praxis der Rechtssprechung Lärmbelastungen aus, die durch die Nutzung klar definierter Anlagen verursacht werden und beurteilt diese Tatbestände unter Beizug der Grundsätze der Lärmschutz-Verordnung ( = Alltagslärm).
Wird störender Lärm durch weidende Kühe, durch Streit im Treppenhaus, endlose Grillpartys, Musikunterricht im Nachbarhaus oder spielende Kinder auf der Strasse verursacht, spricht man von Nachbarschaftslärm. All dieser störende Lärm kann keiner konkreten ortsfesten Anlage zugeordnet werden. Zur Vermeidung von Nachbarschaftslärm können die Gemeinden per Reglement lärmige Akivitäten wie Rasenmähen oder das Abfeuern von Feuerwerk zeitlich einschränken.
In diesem Fall schützt das ZGB mit Artikel 684 die Nachbarn vor lästigen Einwirkungen. Im Einzelfall beurteilt der Richter, ob eine übermässige Belastung der Nachbarn vorliegt. Bevor aber die Behörden oder die Polizei aufgeboten werden, sollten diese Fälle im gegenseitigen, klärenden Gespräch geregelt werden. Vielleicht weiss Ihr Nachbar ja gar nicht, dass seine Geräusche in der Nachbarwohnung als lästiger Lärm wahrgenommen werden.


