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Bauen in lärmbelasteten Gebieten

Die Gemeinden weisen im Rahmen der Zonenplanung ihren Bauzonen unterschiedliche Lärmbelastungsstufen zu. Sie schaffen neue Bauzonen nur dort, wo keine übermässige Lärmbelastung besteht.

Die Lärmschutz-Verordnung sieht vier Lärmempfindlichkeitsstufen vor. Die Stufe I ist den Bauzonen vorenthalten, wo hohe Ruhebedürfnisse bestehen, wie Spitäler, Rehabilitationszentren etc. Die Stufe II gilt in Wohnzonen, die Stufe III in Dorf- und Stadtzentren und die Stufe IV in Industriezonen. Die Lärmschutz-Verordnung definiert für die Lärmempfindlichkeitsstufen die Planungswerte, die Immissionsgrenzwerte und die Alarmwerte.

Neue Bauzonen für lärmempfindliche Gebäude dürfen nur in Gebieten geschaffen werden, in denen die Lärmbelastung die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen dieser Wert durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden kann.

Baubewilligungsverfahren

Amt für Umwelt
Greibenhof
Werkhofstrasse 5
4509 Solothurn

Telefon 032 627 24 47
Telefax 032 627 76 93

afu@bd.so.ch

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