Lärm und Erschütterung
Lärm und Erschütterungen sind für Menschen und Tiere lästige Einwirkungen. Das Umweltschutzgesetz sieht vor, diese Wirkungen in erster Linie an der Quelle zu reduzieren. Grundsätzlich gelten für den Lärm wie für die Erschütterungen die Grundsätze des Umweltschutzgesetzes, wonach:
- Lärm und Erschütterungen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
- die Massnahmen zur Begrenzung von Lärm und Erschütterungen verschärft werden, wenn fest steht oder zu erwarten ist, dass der Lärm oder die Erschütterungen übermässig sind;
- die Massnahmen zur Lärm- und Erschütterungsbegrenzung von den Behörden anzuordnen ist, die für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständig sind.
Lärmschutz
Die Grundsätze und Regelungen für den Lärmschutz und für die Lärmbekämpfung finden sich in der Lärmschutz-Verordnung des Bundes. Die kantonale Lärmschutz-Verordnung regelt die Zuständigkeiten im Kanton Solothurn bezüglich der zuständigen Behörden.
Lärmbelastungskataster
Wird von einer ortsfesten Anlagen (z.B. Strassen) in einem Ausmass Lärm verursacht, dass die angrenzenden Liegenschaften übermässig belastet werden, muss ein Lärmbelastungskataster erstellt werden. Dieser Kataster zeigt die mit Lärm belasteten Gebäude und Flächen.
Schutz des Publikums an Musikveranstaltungen
Wird an Veranstaltungen oder in Lokalen (Konzert, Disco)
Musik elektroakustisch erzeugt oder verstärkt und damit Schallpegel über 93 dB(A) erzeugt, müssen diese Events dem Amt für Umwelt gemeldet und zum Schutz des Publikums Massnahmen getroffen werden.


