Bewilligungen im Bereich Grundwasser
Bauvorhaben und Veranstaltungen in Grundwasserschutzzonen
In den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 gilt grundsätzlich ein Bauverbot. Ausgenommen sind Anlagen, welche für die Wasserversorgung notwendig sind.
In der Grundwasserschutzzone S3 ist eine Bewilligung nach Art. 32 der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) notwendig. Bewilligungsinstanz ist das Bau- und Justizdepartement. Nutzungsabhängige Einschränkungen resp. Schutzmassnahmen richten sich nach der Wegleitung "Grundwasserschutz" (BUWAL, 2004 sowie Anhang 1 des Musterreglementes mit Leitfaden "Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen" (Amt für Umwelt, 2007)
Einbauten ins Grundwasser
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel (HGW) bzw. Wasserhaltungen erfordern eine Bewilligung nach §53 resp. §54 des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15). Bewilligungs-Instanz ist das Bau- und Justizdepartement.
Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel (MGW) benötigen darüber hinaus eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 und 32 bzw. Anhang 4, Ziffer 211, Abs. 2 der eing. Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201). Bewilligungsinstanz ist ebenfalls das Bau- und Justizdepartement.
Grundwasser-Wärmepumpen
Grundwasser-Wärmepumpen erfordern einerseits eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung, andererseits eine Konzession; zusätzlich ist eine Bewilligung für die Wiederversickerung bzw. Einleitung des Grundwassers in ein Gewässer erforderlich. Bewilligungsinstanz ist der Regierungsrat.


