Hofdünger-Verwertung
Gülle- und Mistaustrag im Winter
Das herbstliche Wetter und die kühleren Temperaturen künden den Winter an. Die damit verbundene Vegetationsruhe dauert in der Regel von Mitte November bis Ende Februar. In dieser Zeit können die Pflanzen keine Nährstoffe aufnehmen. Deshalb ist in dieser Periode das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngern, also insbesondere von Gülle und Mist, grundsätzlich verboten.
Das Ausbringen von Gülle ist in jedem Fall verboten bei:
wassergesättigten Böden
gefrorenen Böden
ausgetrockneten Böden
schneebedeckten Böden
fehlender Vegetationsdecke
und führt zu einer Strafanzeige, selbst wenn kein Gewässer direkt verunreinigt wird.
Mist verhält sich nach starken Regenfällen ähnlich wie Gülle (Mistwasser) und es gelten deshalb die gleichen Bestimmungen.
Volle Güllegrube?
Mit einer letzten Güllegabe auf Wiesland soll im Herbst möglichst viel Lagerraum für den Winter bereit gestellt werden. Falls die Güllengrube während des Winters gleichwohl voll werden sollte, muss in erster Priorität anderweitig Lagerraum für die Gülle gesucht werden, z.B. in einer Güllengrube in der Nachbarschaft.
Ist dies nicht möglich, können Sie die Zentralstelle für Düngeberatung am BZ Wallierhof (032 627 99 75) oder die Fachstelle Siedlungswasserwirtschaft im Amt für Umwelt (032 627 26 80 oder 032 627 26 90) kontaktieren, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Eine Bewilligung für einen notfallmässigen Austrag von Gülle oder Mist kann jedoch nicht erteilt werden. Es erfolgt einzig eine Beratung, welche Massnahmen unbedingt zu befolgen sind, damit möglichst keine Gewässerverschmutzung auftritt.
Ein Gülleaustrag im Winter erfolgt also immer auf eigene Verantwortung!


