Tankanlagen, Bewilligung
Neue Bewilligungs-, Melde- und Kontrollpflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten per 1. Januar 2007
Per 1. Januar 2007 hat der Bundesrat das teilrevidierte Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) und die angepasste Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) in Kraft gesetzt und gleichzeitig die bisher geltende Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998 aufgehoben.
Die neuen Vorschriften reduzieren die staatliche Aufsicht und übertragen den Inhabern von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mehr Eigenverantwortung. Neu beschränkt sich die Bewilligungspflicht für Lageranlagen und Umschlagplätze mit wassergefährdenden Flüssigkeiten auf die besonders gefährdeten Bereiche (Grundwasserschutzzonen, Gewässerschutzbereiche).
Kleintankanlagen mit einem Nutzvolumen von weniger als 2'000 l je Lagerbehälter sowie Gebindelager sind sogar nur noch in Gewässerschutzzonen bewilligungspflichtig. Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die keine Bewilligung erfordern, müssen dem Amt für Umwelt gemeldet werden.
Inhaber/innen von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind nach Art. 22 GSchG für die regelmässige Kontrolle, den einwandfreien Betrieb und die Wartung ihrer Anlage verantwortlich.



