Sitemap |  Impressum |  Rechtliches
Schrift: minus plus

Tankanlagen, Bewilligung


Neue Bewilligungs-, Melde- und Kontrollpflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten per 1. Januar 2007

Per 1. Januar 2007 hat der Bundesrat das teilrevidierte Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) und die angepasste Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) in Kraft gesetzt und gleichzeitig die bisher geltende Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998 aufgehoben.
Die neuen Vorschriften reduzieren die staatliche Aufsicht und übertragen den Inhabern von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mehr Eigenverantwortung. Neu beschränkt sich die Bewilligungspflicht für Lageranlagen und Umschlagplätze mit wassergefährdenden Flüssigkeiten auf die besonders gefährdeten Bereiche (Grundwasserschutzzonen, Gewässerschutzbereiche).
Kleintankanlagen mit einem Nutzvolumen von weniger als 2'000 l je Lagerbehälter sowie Gebindelager sind sogar nur noch in Gewässerschutzzonen bewilligungspflichtig. Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die keine Bewilligung erfordern, müssen dem Amt für Umwelt gemeldet werden.
Inhaber/innen von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind nach Art. 22 GSchG für die regelmässige Kontrolle, den einwandfreien Betrieb und die Wartung ihrer Anlage verantwortlich.

Amt für Umwelt
Greibenhof
Werkhofstrasse 5
4509 Solothurn

Telefon 032 627 24 47
Telefax 032 627 76 93

afu@bd.so.ch

Standort

Fachstelle Anlagensicherheit

Steckbrief und Auskünfte