Gartenabfälle
Das Verbrennen von nassen und grünen Wald-, Feld- und Gartenabfällen ist grundsätzlich nicht zulässig. Mit diesem Verbot soll die Nachbarschaft vor schädlichem und lästigem Rauch und Geruch geschützt werden. Eine Ausnahme kann bei trockenen, natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen gemacht werden, wenn bei der Verbrennung nur wenig Rauch entsteht und die Kompostierung nicht zumutbar ist. In jedem Fall ist aber vorgängig das Einverständnis der betroffenen Nachbarn einzuholen. Details sind dem hier abrufbaren Merkblatt zu entnehmen.



