Abfallplanung
Das Umweltschutzgesetz und die Technische Verordnung über Abfälle verlangen von den Kantonen die Erstellung und periodische Nachführung einer Abfallplanung. Im Rahmen der Abfallplanung sind der Bedarf an Abfallanlagen auszuweisen und die erforderlichen Standorte festzulegen. Bei der Abfallplanung und bei der Entsorgung sollen die Kantone zusammenarbeiten und Überkapazitäten an Abfallanlagen vermeiden. Die Ergebnisse der Abfallplanung sind in die kantonale Richtplanung aufzunehmen und dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Der Regierungsrat hat am 25. August 1998 die revidierte Abfallplanung beschlossen (RRB Nr. 1804). Infolge des Deponieverbotes für brennbare Abfälle ab dem 1. Januar 2000 und infolge des Umstandes, dass gesamtschweizerisch neue Verbrennungskapazitäten geschaffen wurden, wurde eine Überarbeitung der Abfallplanung aus dem Jahr 1998 notwendig.
Die Teilrevision Abfallplanung im Bereich brennbarer Abfälle vom Mai 2002 zeigt auf, dass die Entsorgung der brennbaren Abfälle im Planungszeitraum bis ins Jahr 2010 in der Region südlich des Juras mit der KEBAG Zuchwil und in der Region nördlich des Juras mit der Kehrichtverbrennungsanlage Basel gesichert ist. Die KEBAG fördert die Zusammenarbeit mit dem Kanton Bern und stellt diesem allenfalls freie Verbrennungskapazitäten zur Verfügung. Die KVA Basel sichert sich allenfalls fehlende Verbrennungskapazitäten bei den Nachbaranlagen des Kantons Aargau. Klärschlamm soll künftig nicht mehr in der Landwirtschaft verwendet sondern verbrannt werden. Eine entsprechende Änderung der Stoffverordnung (Vernehmlassung UVEK läuft) sieht vor, den Einsatz von Klärschlamm als Dünger in zwei Schritten bis ins Jahr 2005 ganz zu verbieten. Die Entsorgung des Klärschlammes wird mit den drei Verbrennungsanlagen KEBAG Zuchwil für die Region West, RENI Niedergösgen für die Region Ost und ProRheno Basel für die Region Nord sichergestellt. Eine Zuweisung der Abwasserreinigungsanlagen zu den Entsorgungsanlagen erfolgt nur, wenn die Anlagenbetreiber die Entsorgung des Klärschlammes nicht gewährleisten können.



