Gesetz über Wasser, Boden und Abfall
Das neue kantonale Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) und die entsprechende Verordnung (VWBA, BGS 712.16) sind seit 1.1.2010 in Kraft.
Stossrichtung und Änderungen
Die Stossrichtung der Gesetzesrevision und die wichtigsten materiellen Änderungen sind in der der Botschaft des Regierungsrates vom 12. August 2008 zusammengefasst. Die wichtigsten sind:
- die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich dem Raumbedarf und der Natürlichkeit der Gewässer,
- eine neue Regelung für die Zuständigkeit beim Gewässerunterhalt,
- eine neue Regelung bei der Nutzung öffentlicher Gewässer (Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch, gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung),
- die Zusammenfassung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung unter dem heute gängigen Begriff der "Siedlungswasserwirtschaft" (das Gesetz versucht beide Bereiche soweit wie möglich in gleicher Weise zu regeln und strebt eine vermehrte Zusammenarbeit der Gemeinden an),
- eine Neuregelung der Zweckbestimmung der Mittel des Abwasserfonds und des Altlastenfonds (letzterer auch mit einer neuen Befristung),
- eine gesetzliche Grundlage für Litteringbussen.
Aufhebung und Anpassung bisheriger Erlasse
Die Gesetzesänderung hat die Aufhebung respektive Anpassung einiger bisheriger Erlasse zur Folge. Aufgehoben werden unter anderem (vgl. § 177 GWBA, resp. § 50 VWBA):
- das kantonale Gesetz über die Rechte am Wasser und die entsprechende Vollzugsverordnung (WRG, BGS 712.11 resp. WRV, BGS 712.12),
- die kantonale Verordnung über die Abfälle (KAV, BGS 812.52),
- die kantonale Verordnung über den Vollzug der Altlasten-Verordnung und der Verordnung über Belastungen des Bodens (ABV, BGS 812.54),
- die kantonale Verordnung zum Schutz der Gewässer (GSchV-SO, BGS 712.912)
Eine bedeutende Änderung bestehenden Rechts betrifft die Anpassung der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV-SO, BGS 435.141). Die Bestimmungen über den Uferschutz (§§ 31 bis 39) werden aufgehoben (neu §§ 22 bis 34 GWBA). Besonders hervorzuheben sind die angepassten Bestimmungen zur Breite des Bauverbotes entlang von Gewässern (§25 und 26). Damit wird eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung der Wasserbauziele und insbesondere die Sicherstellung des Raumbedarfs geschaffen (§ 16 GWBA).
Darüber hinaus erfordert die Inkraftsetzung des GWBA die inhaltliche Anpassung dreier weiterer kantonsrätlicher Verordnungen. Es sind dies:
- die Verordnung über den Abwasser- und Altlastenfonds (Fondsverordung, BGS 712.14) -> Botschaft
- der Gebührentarif (BGS 615.11) -> Botschaft
- die kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV; BGS 711.41) -> Botschaft
Neuerungen bei Bewilligungsverfahren
Neben der Aufhebung und Anpassung von Erlassen sind auch einige Neuerungen bei Bewilligungsverfahren und bei der Verfahrenskoordination zu beachten.
Für Gesuche, welche die Nutzung und den Schutz der Gewässer betreffen bzw. erfordern, gelten neu die Richtlinien über das Verfahren bei der Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen oder Konzessionen zur Nutzung von Gewässern sowie von Gesuchen um Erteilung gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen. Sie regeln den Verfahrensablauf und die Zuständigkeiten.
Die Zuständigkeiten für die Bewilligung von Versickerungen und Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser sind neu im Anhang II der VWBA geregelt. Die entsprechenden Vollzugshilfen (Merkblatt und Formulare) werden bis Ende Mai 2010 überarbeitet.
Mit der Anpassung der gesetzlichen Grundlagen wurden auch die Gesuchsformulare für Grundwassernutzungen (Brauchwasser oder Trinkwasser), Einbauten ins Grundwasser und Grundwasserabsenkungen sowie Sondierbohrungen überarbeitet. Wir bitten Sie, ab sofort nur noch die neuen Formulare zu verwenden.
Unverändert gültig bleibt die Verpflichtung der Gemeindebaubehörden, Bauvorhaben auf belasteten Standorten dem Amt für Umwelt zur Beurteilung einzureichen. Bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten ist neu nach § 136 GWBA vorzugehen. Demnach ist durch den Gesuchsteller eine repräsentative Untersuchung des Untergrundes vorzunehmen und basierend darauf ein Entsorgungskonzept zu erarbeiten. Zudem ist der Nachweis über die Einhaltung von Artikel 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV, SR 814.680) zu erbringen. Das Untersuchungsergebnis und das darauf basierende Entsorgungskonzept wird durch das Departement beurteilt bzw. bewilligt. Die örtlichen Baubehörden erteilen die Baubewilligung gleichzeitig mit der Bewilligung des Entsorgungskonzeptes durch das Departement. Der Kataster der Belasteten Standorte (KBS) ist im Internet frei zugänglich. Den örtlichen Baubehörden stehen damit jederzeit aktuelle Informationen zur Lage und zur Ausdehnung der belasteten Standorte zur Verfügung.


