Raumplanungsbericht
Jede Planung muss in einem Raumplanungsbericht beschrieben und mit diesem zur Vorprüfung bzw. zur Genehmigung eingereicht werden (Art. 47 Raumplanungsverordnung). Zentrale Aufgabe des Raumplanungsberichts ist es, die Interessenabwägung nachvollziehbar darzulegen. Der Bericht sollte in Umfang und Tiefe dem Stellenwert der Planung entsprechen. Für Planungen von untergeordneter Bedeutung kann eine A4-Seite ausreichend sein, meist sind aber umfangreichere Aussagen notwendig (Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen, Auswirkungen auf Verkehr, Umwelt, Natur und Landschaft etc.).


