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Gestaltungspläne

Gestaltungspläne bezwecken eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen. Sie können die Zahl, die Art, die Lage, die äusseren Abmessungen, die Geschosszahl, die Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten bestimmen (§ 44 Planungs- und Baugesetz).

Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann von baupolizeilichen Vorschriften abgewichen werden (§ 45 Planungs- und Baugesetz, z.B. Gebäudeabstände unterschreiten, Terrainveränderungen etc.). Der Plan muss sich jedoch an der im Zonenplan festgelegten Grundnutzung orientieren (§ 44 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz).

Ein Gestaltungsplan ist vorgeschrieben für: Bauten mit 7 und mehr Geschossen oder mehr als 20 Metern Höhe, Bauten und Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (mit gewissen Ausnahmen), Verkehrsintensive Anlagen gemäss kantonalem Richtplan (§ 46 Planungs- und Baugesetz).