Rechtsgrundlagen


Bundesrecht

 

Amtliche Vermessung

  • Eidg. Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) PDF (51 kB)
    vom 18.11.1992
    Art. 1
    ¹ Als amtliche Vermessungen im Sinne des Schweizerischen
    Zivilgesetzbuches gelten die zur Anlage und Führung des
    Grundbuches vom Bund anerkannten Vermessungen.
    ² Die Daten der amtlichen Vermessung sollen als Grundlage für
    den Aufbau und den Betrieb von Landinformationssystemen dienen
    und für öffentliche und private Zwecke verwendet werden können.

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