Eidg. Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) PDF (51 kB) vom 18.11.1992 Art. 1 ¹ Als amtliche Vermessungen im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuches vom Bund anerkannten Vermessungen. ² Die Daten der amtlichen Vermessung sollen als Grundlage für den Aufbau und den Betrieb von Landinformationssystemen dienen und für öffentliche und private Zwecke verwendet werden können.