Flurnamen
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Zu den Daten der amtlichen Vermessung gehört nach der eidgenössische Verordnung über die amtliche Vermessung VAV.pdf vom 18.11.92 auch die Informations-ebene «Nomenklatur». |
Flurnamenkommission
Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Flurnamenkommission sind in der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 27.9.94 geregelt:
§ 6. Kantonale Flurnamenkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Flurnamenkommission. Ihr gehören an
a) der Kantonsgeometer als Präsident;
b) der Staatsarchivar und ein weiteres ständiges Mitglied;
c) ein Mitglied pro Bezirk.
2 Die Flurnamenkommission bezeichnet nach Anhörung der Gemeinde die in die amtliche Vermessung aufzunehmenden Flurnamen; sie legt ihre Schreibweise und ihren Geltungsbereich fest.

