Flurnamen

Flurnamen

Zu den Daten der amtlichen Vermessung gehört nach der eidgenössische Verordnung über die amtliche Vermessung VAV.pdf vom 18.11.92 auch die Informations-ebene «Nomenklatur».

Die Ebene Nomenklatur enthält die folgenden Daten: Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen. (Technische Verordnung über die amtliche Vermessung TVAV vom 10.6.94).

Im Rahmen der Ersterhebung der amtlichen Vermessung werden die Flurnamen vom Unternehmer aus vorhandenen Planwerken und bei ortskundigen Personen erhoben.

Die Kantonale Flurnamenkommission legt nach Anhörung der Gemeinde die Abgrenzung und Schreibweise fest.


Flurnamenkommission

 

Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Flurnamenkommission sind in der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 27.9.94 geregelt:

§ 6. Kantonale Flurnamenkommission

1 Der Regierungsrat wählt eine Flurnamenkommission. Ihr gehören an
a) der Kantonsgeometer als Präsident;
b) der Staatsarchivar und ein weiteres ständiges Mitglied;
c) ein Mitglied pro Bezirk.

2 Die Flurnamenkommission bezeichnet nach Anhörung der Gemeinde die in die amtliche Vermessung aufzunehmenden Flurnamen; sie legt ihre Schreibweise und ihren Geltungsbereich fest.